Kranzgeld
Als
Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte wenn sie sich aufgrund eines Eheversprechens auf vorehelichen
Geschlechtsverkehr mit ihm eingelassen hatte und er anschließend die
Verlobung löste. Der Anspruch auf Kranzgeld war in Deutschland in § 1300 BGB geregelt im Wortlaut:
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet so kann sie wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen auch wegen des Schadens der nicht Vermögensschaden ist eine billige Entschädigung in Geld verlangen. (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über es sei denn daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist. Der entsprechende Paragraph wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom
4. Mai 1998 ersatzlos gestrichen.