Warum enden Dörfer oder Städte auf -hagen?

Über den Maihaberschatz rätsele ich auch, Liborius Erklärung überzeugt mich nicht so ganz, es muss doch mit Abgaben zusammenhängen? Ist ein Zehntfüllen ein Fohlen, das an den Grundherrn ging, wenn man nicht Häger war.
Ich glaube jedoch nicht, dass die Häger siedeln konnten, wo sie wollten, der Grundherr könnte bestimmte Gebiete freigegeben haben.
Offen gesagt befriedigt mich meine Erklärung auch noch nicht so ganz. Dass es eine Abgabe war, zeigt sowohl der Kontext wie der Wortteil schatz (wohl mit Einschätzung zusammenhängend). Was ich erklären wollte, war zunächst nur der Maihafer. Eine Abgabe darauf ist mir nicht recht plausibel, selbst wenn man analog zur Maihenne annimmt, dass die Ablieferung im Mai zu erfolgen hatte. Das wäre die falsche Zeit für Hafer. Das Rechtswörterbuch verzeichnet den Begriff Maihaferschatz, erklärt ihn aber nicht.
Mit dem Zehntfüllen hast du recht.
Die (theoretische) Freizügigkeit war wegen der vergleichsweise guten Bedingungen kein großes Risiko. Wo hätten die Häger zu besseren Bedingungen hingehen sollen?
 
Also ihr bringt mich auch in Verlegenheit, ich denke, da kann ich helfen und es tauchen mehr Fragen auf. Ja, das ist auch meine Erfahrung mit der Geschichte...

Also ich kann nur (1) nur sagen, daß in meinem Dorf anscheinend keine Meierstellen gab (weder Halb- noch Vollmeier). Etwas verwirrend ist tatsächlich, daß solches Meierrecht erst später fixiert oder neu eingeführt wurde (z. B. hier erwähnt das Meierrecht: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C5929763_L20.pdf und hier die Landeshoheit http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Landeshoheit zu lesen mit http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Maier).

Wie dem auch ich sei,(2) habe ich tatsächlich noch etwas gefunden in der Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe; W. Wiegmann holt dafür weit aus, und ich gebe keine Garantie, ob ich es verständlich wiedergeben kann, ferner ist es gewiß kein aktueller Forschungstand (das Buch ist fast hundert Jahre alt und ein Nachdruck).

Zu den seit den Sachsenkriegen hörigen Bauern, also Laten genannt, heißt es bei Wiegmann, daß sie zwar wirtschaftl. selbst., aber nicht Eigentümer waren, sondern nur Nutznießer eines Hofes, für dessen Verlassen er ein Lösegeld hätte zahlen müssen und ferner für personellen Ersatz hätte sorgen müssen. Vor grundherrlicher oder maierlicher (im altfränkischen Sinne) Willkür wurde ihm ein Hofrecht eingeräumt (und in diesem Sinne vielleicht auch vererbbar). Es werden neben den (allgemeinen) Abgaben noch Kopfzins ("Leibhuhn", "Rauchhuhn") und Heiratssteuer erwähnt, ferner ging rechtlich der Nachlaß eines verstorbenen Laten an den Grundherrn oder wenigstens das "Besthaupt" (das beste Stück Vieh) oder das beste Kleid. Freilich waren auch (Fron-)Dienste zu leisten; aber eine Erhöhung soll nach dem erwähnten Höferecht nach Angabe Wiegmanns nicht statthaft gewesen sein, wenn es wohl auch vorgekommen sein sollte.
Um an höhere Einkünfte anders heran zu kommen, begannen nun nach Angabe Grundherrn, von pachtfrei werdenden Besitzungen (Billikationen) „den Haupthof abzutrennen und einem Pächter, der Meier genannt wurde, gegen eine feste Summe oder Pacht zu überlassen (zu 'vermeiern'). Die zugehörigen Lathufen oder Höfe wurden in eigener Verwaltung behalten.“
Aber als auch „diese Maßnahmen zu keinen nennenswerten Mehreinnahmen“ führten, so heißt es weiter, „hob der Grundherr die Hörigkeit der Bauern ganz auf.“ Dadurch freiwerdenende Höfe wurden wohl zusammengelegt und nach Meierrecht vergeben – das war etwa 14./15. Jh. Ein Vollmeierhof zählte etwa 120 Morgen oder mehr, und war dem Grundherrn (Landesherr, Stifter oder Ritter) steuer- und dienstpflichtig.
Allerdings „blieb eine größere Anzahl höriger Kleinbesitzer bestehen, die allmählich auch nach Meierrecht behandelt wurden.“
Ferner entstand die Klasse freier Häusler, frei gewordene Hörige, die sich nicht vermeiern ließen, aber in ihren Häusern wohnen blieben, und einen „Schutzthaler“ als Steuer zu entrichten hatten; ferner blieben bei „der Zusammenlegung mehrerer Höfe zu einem Meierhofe“ gewisse Feldstücke frei, die der Grundherr gerne an Tagelöhner oder Handwerker „vermeierte“ (verpachtete); ein solches Feldstück, nutzbar als Garten, wurde „Kot“ genannt, der Nutzer „Köter“.
Bezüglich der Hagendörfer schreibt Wiegmann etwas, daß die Kolonisten gewisse Pflichten übernehmen mußten: „(Dienste, Abgaben, z. B. den Zehnten = die 10. Garbe usw.)“, erwähnt aber auch, daß sie etwa kein Zinskorn zu geben oder keine Freibriefe lösen mußten. Solche Vorrechte seien in den Gemeinden als „der sieben freien Hagen Recht“ bekannt gewesen.
 
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Also ihr bringt mich auch in Verlegenheit, ich denke, da kann ich helfen und es tauchen mehr Fragen auf. Ja, das ist auch meine Erfahrung mit der Geschichte...
:friends:
... ferner blieben bei „der Zusammenlegung mehrerer Höfe zu einem Meierhofe“ gewisse Feldstücke frei, die der Grundherr gerne an Tagelöhner oder Handwerker „vermeierte“ (verpachtete); ein solches Feldstück, nutzbar als Garten, wurde „Kot“ genannt, der Nutzer „Köter“.
Hm. Ich dachte, dazu gehörte auch ein entsprechendes Haus/Hof, der Kotten, bzw. die Kote/Kate ...? :grübel:
 
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Ja, eigentlich war es die Bezeichnung für das Häuschen (deshalb anderwärts auch die Bezeichnung "Häusler" für die Bewohner), nicht für das zugehörige Fleckchen Land.
 
Also ihr bringt mich auch in Verlegenheit, ich denke, da kann ich helfen und es tauchen mehr Fragen auf. Ja, das ist auch meine Erfahrung mit der Geschichte...

Also ich kann nur (1) nur sagen, daß in meinem Dorf anscheinend keine Meierstellen gab (weder Halb- noch Vollmeier). Etwas verwirrend ist tatsächlich, daß solches Meierrecht erst später fixiert oder neu eingeführt wurde (z. B. hier erwähnt das Meierrecht: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C5929763_L20.pdf und hier die Landeshoheit http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Landeshoheit zu lesen mit http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Maier).

Wie dem auch ich sei,(2) habe ich tatsächlich noch etwas gefunden in der Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe; W. Wiegmann holt dafür weit aus, und ich gebe keine Garantie, ob ich es verständlich wiedergeben kann, ferner ist es gewiß kein aktueller Forschungstand (das Buch ist fast hundert Jahre alt und ein Nachdruck).

Zu den seit den Sachsenkriegen hörigen Bauern, also Laten genannt, heißt es bei Wiegmann, daß sie zwar wirtschaftl. selbst., aber nicht Eigentümer waren, sondern nur Nutznießer eines Hofes, für dessen Verlassen er ein Lösegeld hätte zahlen müssen und ferner für personellen Ersatz hätte sorgen müssen. Vor grundherrlicher oder maierlicher (im altfränkischen Sinne) Willkür wurde ihm ein Hofrecht eingeräumt (und in diesem Sinne vielleicht auch vererbbar). Es werden neben den (allgemeinen) Abgaben noch Kopfzins ("Leibhuhn", "Rauchhuhn") und Heiratssteuer erwähnt, ferner ging rechtlich der Nachlaß eines verstorbenen Laten an den Grundherrn oder wenigstens das "Besthaupt" (das beste Stück Vieh) oder das beste Kleid. Freilich waren auch (Fron-)Dienste zu leisten; aber eine Erhöhung soll nach dem erwähnten Höferecht nach Angabe Wiegmanns nicht statthaft gewesen sein, wenn es wohl auch vorgekommen sein sollte.
Um an höhere Einkünfte anders heran zu kommen, begannen nun nach Angabe Grundherrn, von pachtfrei werdenden Besitzungen (Billikationen) „den Haupthof abzutrennen und einem Pächter, der Meier genannt wurde, gegen eine feste Summe oder Pacht zu überlassen (zu 'vermeiern'). Die zugehörigen Lathufen oder Höfe wurden in eigener Verwaltung behalten.“
Aber als auch „diese Maßnahmen zu keinen nennenswerten Mehreinnahmen“ führten, so heißt es weiter, „hob der Grundherr die Hörigkeit der Bauern ganz auf.“ Dadurch freiwerdenende Höfe wurden wohl zusammengelegt und nach Meierrecht vergeben – das war etwa 14./15. Jh. Ein Vollmeierhof zählte etwa 120 Morgen oder mehr, und war dem Grundherrn (Landesherr, Stifter oder Ritter) steuer- und dienstpflichtig.
Allerdings „blieb eine größere Anzahl höriger Kleinbesitzer bestehen, die allmählich auch nach Meierrecht behandelt wurden.“
Ferner entstand die Klasse freier Häusler, frei gewordene Hörige, die sich nicht vermeiern ließen, aber in ihren Häusern wohnen blieben, und einen „Schutzthaler“ als Steuer zu entrichten hatten; ferner blieben bei „der Zusammenlegung mehrerer Höfe zu einem Meierhofe“ gewisse Feldstücke frei, die der Grundherr gerne an Tagelöhner oder Handwerker „vermeierte“ (verpachtete); ein solches Feldstück, nutzbar als Garten, wurde „Kot“ genannt, der Nutzer „Köter“.
Was du /Wiegmann über die verschiedenen bäuerlichen Rechtsformen schreibst, ist sehr interessant.
Könnte man daraus einen Trend ableiten zu mehr Eigenständigkeit des Bauern zum Preis von Abgaben in Geldform (Vermeierung). Diese Abgaben waren für den Grundherrn attraktiv, erforderten aber eine ausreichende Hofgröße.
Darüberhinaus suche ich noch immer nach Hinweisen auf bäuerlichen Widerstand gegen zu starke Freiheitsbeschränkung.


Bezüglich der Hagendörfer schreibt Wiegmann etwas, daß die Kolonisten gewisse Pflichten übernehmen mußten: „(Dienste, Abgaben, z. B. den Zehnten = die 10. Garbe usw.)“, erwähnt aber auch, daß sie etwa kein Zinskorn zu geben oder keine Freibriefe lösen mußten. Solche Vorrechte seien in den Gemeinden als „der sieben freien Hagen Recht“ bekannt gewesen.

Zu den Hagenorten habe ich zufällig eine aktuelle Arbeit gefunden http://hss.ulb.uni-bonn.de:90/2010/1978/1978-1.pdf , die ich hier verlinken möchte, um sie in Etappen zu lesen. Darin werden auch Hagensiedlungen mit einem Häger oder Hägerjunker erwähnt, der in etwa die Funktion eines Locators hatte sowie Hägergerichte.

Der "Eschershäuser Vertrag" ist in einer Abschrift aus dem 13. Jahrhundert im Kopialbuch des Klosters Amelungsborn mit der Überschrift: "Rescriptum privilegii rusticorum de Eschereshusen, in quo continentur iura hegerorum, quod ecclesiae nostrae valet" überliefert. Die Urkunde selbst stammt von 1134 - 37. Allerdings bezieht sie sich auf den Zeitraum von 1079 - 1114, wo während der Amtszeit des Bischofs Udo von Hildesheim Kolonisten angesiedelt worden sind.....
Nach dem Vertrag sollte nach der Niederlegung der Waldbäume, Ausrodung der Wurzeln das nutzbar gemachte Land keiner Abgabe noch dem (Kirchen)- Zehnten unterliegen, solange es mit der Hacke bearbeitet wird. Daher ist davon auszugehen, dass zur Anlage von neuen Siedlungen Land gerodet wird von den "advenae" (Einwanderer).
Nachdem der Acker gepflügt wird, soll ab dem zehnten Jahr ein Schilling von dem Acker als grundherrschaftliche Abgabe an den Bischof von Hildesheim gezahlt werden.
 
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