Also ihr bringt mich auch in Verlegenheit, ich denke, da kann ich helfen und es tauchen mehr Fragen auf. Ja, das ist auch meine Erfahrung mit der Geschichte...
Also ich kann nur (1) nur sagen, daß in meinem Dorf anscheinend keine Meierstellen gab (weder Halb- noch Vollmeier). Etwas verwirrend ist tatsächlich, daß solches Meierrecht erst später fixiert oder neu eingeführt wurde (z. B. hier erwähnt das Meierrecht:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C5929763_L20.pdf und hier die Landeshoheit
http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Landeshoheit zu lesen mit
http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Maier).
Wie dem auch ich sei,(2) habe ich tatsächlich noch etwas gefunden in der
Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe; W. Wiegmann holt dafür weit aus, und ich gebe keine Garantie, ob ich es verständlich wiedergeben kann, ferner ist es gewiß kein aktueller Forschungstand (das Buch ist fast hundert Jahre alt und ein Nachdruck).
Zu den seit den Sachsenkriegen hörigen Bauern, also Laten genannt, heißt es bei Wiegmann, daß sie zwar wirtschaftl. selbst., aber nicht Eigentümer waren, sondern nur Nutznießer eines Hofes, für dessen Verlassen er ein Lösegeld hätte zahlen müssen und ferner für personellen Ersatz hätte sorgen müssen. Vor grundherrlicher oder maierlicher (im altfränkischen Sinne) Willkür wurde ihm ein Hofrecht eingeräumt (und in diesem Sinne vielleicht auch vererbbar). Es werden neben den (allgemeinen) Abgaben noch Kopfzins ("Leibhuhn", "Rauchhuhn") und Heiratssteuer erwähnt, ferner ging rechtlich der Nachlaß eines verstorbenen Laten an den Grundherrn oder wenigstens das "Besthaupt" (das beste Stück Vieh) oder das beste Kleid. Freilich waren auch (Fron-)Dienste zu leisten; aber eine Erhöhung soll nach dem erwähnten Höferecht nach Angabe Wiegmanns nicht statthaft gewesen sein, wenn es wohl auch vorgekommen sein sollte.
Um an höhere Einkünfte anders heran zu kommen, begannen nun nach Angabe Grundherrn, von pachtfrei werdenden Besitzungen (Billikationen) „den Haupthof abzutrennen und einem Pächter, der Meier genannt wurde, gegen eine feste Summe oder Pacht zu überlassen (zu 'vermeiern'). Die zugehörigen Lathufen oder Höfe wurden in eigener Verwaltung behalten.“
Aber als auch „diese Maßnahmen zu keinen nennenswerten Mehreinnahmen“ führten, so heißt es weiter, „hob der Grundherr die Hörigkeit der Bauern ganz auf.“ Dadurch freiwerdenende Höfe wurden wohl zusammengelegt und nach Meierrecht vergeben – das war etwa 14./15. Jh. Ein Vollmeierhof zählte etwa 120 Morgen oder mehr, und war dem Grundherrn (Landesherr, Stifter oder Ritter) steuer- und dienstpflichtig.
Allerdings „blieb eine größere Anzahl höriger Kleinbesitzer bestehen, die allmählich auch nach Meierrecht behandelt wurden.“
Ferner entstand die Klasse freier Häusler, frei gewordene Hörige, die sich nicht vermeiern ließen, aber in ihren Häusern wohnen blieben, und einen „Schutzthaler“ als Steuer zu entrichten hatten; ferner blieben bei „der Zusammenlegung mehrerer Höfe zu einem Meierhofe“ gewisse Feldstücke frei, die der Grundherr gerne an Tagelöhner oder Handwerker „vermeierte“ (verpachtete); ein solches Feldstück, nutzbar als Garten, wurde „Kot“ genannt, der Nutzer „Köter“.