Denn wenn ich das richtig schlussfolgere, dann wären, wenn das Grundgesetz keinerlei Regelungen bezüglich der Länder getroffen hätte, die Änderungen, die seit dem 2. Weltkrieg nicht anerkannt und berücksichtigt worden. So würden in dem Fall dann immernoch die Länder aus der Vorkriegszeit im Bundesrat vertreten sein. Oder?
Das Grundgesetz von 1949 hat erst einmal die Länder definiert:
"Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern".
Das war auch zwingend notwendig, denn die Länder aus der Vorkriegszeit existierten so nicht mehr. Bei den genannten Ländern handelt es sich um Neugründungen aus den Jahren 1945/1946. Andere wie z. B. Preußen waren endgültig untergegangen.
Die Frage: "Was wäre, wenn das Grundgesetz keinerlei Regelungen bezüglich der Länder getroffen hätte?", kann man nur beantworten mit: Dann hätte es auch kein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Mit der Situation 1918/1919 ist das nicht zu vergleichen. Damals bestanden zunächst alle Bundesstaaten fort. (Elsass-Lothringen, das erst seit 1911 zu den Bundesstaaten gezählt hatte, allerdings nur sehr kurz.)
Bei ersterem ist mir noch nicht ganz klar, inwiefern es in der Reichsverfassung des Kaiserreichs geregelt war.
Sofern Du den Satz aus dem Staatsvertrag "...
nach der Reichsverfassung dem Reiche gegenüber als ein Staat..." meinst - das hatten wir eigentlich doch schon geklärt, oder?
Siehe Beitrag 47.
Sachsen-Coburg-Gotha ist in der Verfassung als
ein Staat definiert, und der Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Coburg und Gotha geht von dieser Definition aus: Nach außen gibt es nach wie vor eine gemeinsame Vertretung.
Man kann jetzt die "Was-wäre-gewesen-wenn"-Frage stellen: Was wäre gewesen, wenn Coburg und Gotha damals vereinbart hätten, sich komplett zu trennen und nach außen hin als zwei Staaten aufzutreten?
Ich vermute, dass dem Reich nichts anderes übriggeblieben wäre, als die beiden Staaten anzuerkennen.
Da aber die beiden Staaten vereinbart hatten, dem Reich gegenüber wie ein Staat aufzutreten, blieb dem Reich nichts anderes übrig, als die beiden Staaten wie ein Staat zu behandeln.