Der dänischer König als Eigentümer dieser Provinzen hat diese im Wiener Vertrag an König Wilhelm I. und Kaiser Franz Joseph abgetreten/übertragen.
Ich halte diese Einlassung für einen Irrtum, die auf der Verwechslung von Herrschaftsrechten und Eigentum basiert.
Begründung: wenn die Herzogtümer selbst Eigentum des dänischen Königs gewesen wären, wäre das Londoner Protokoll von 1852, in dem es die staatsrechtliche Trennung zwischen Dänemark und den Herzogtümer eindeutig festgestellt wurde, die ja 1864 durch den Versuch der Vereinigung Schleswigs mit Dänemark Stein des Anstoßes war, ein Eingriff in das Privateigentum des dänischen Königs gewesen.
Einer Regelung, die einen Präzedenzfall dafür geschaffen hätte in das Privateigentum eines Monarchen von ausländischer Seite her einzugreifen, hätte allerdings unter keinen Umständen irgendjemand der Beteiligten abgenickt.
Auch wäre insgesamt das Vorgehen von 1864 dann äußerst fraglich gewesen, denn wenn dem dänischen König die Herzogtümer selbst tatsächlich als frei verfügbares und veräußerbares Eigentum gehört hätten, hätte der Akt der Annexion Schleswigs keine große Sache dargestellt, weil der König dann einfach nur 2 Dinge mit einenader verbunden hätte, die ihm ohnehin gehörten.
Welches Recht sollte es geben dem Eigentümer zweier Stücke Land verbieten zu wollen, diese zu einem zusammen zu legen?
Das war 1864 nicht der Stein des Anstoßes.
Der Stein des Anstoßes war, dass die Ausdehnung der dänischen Verfassung auf Schleswig, die in Schleswig vorhandenen Rechtsgepflogenheiten und Bedingungen verdrängt hätte, an die die Herrschaft des dänischen Königs in seiner Funktion als Herzog gebunden war.
Und das belegt, dass die Herzogtümer eben nicht frei verfügbars Privateigentum des Dänischen Königs waren, sondern dass sich seine Rolle auf die Ausübung der Oherherrschaft über dieses Gebiet beschränkte.
Was ist nun also das Problem?
Wenn die Rechte des Dänischen Königs an den Elbherzogtümern, keine Eigentumsrechte, sondern Lediglich Rechte an der Oberherrschaft dieser Territorien waren und diese Territorien gemäß den Bestimmungen des Londoner Protokolls von 1852 als statsrechtlich souveräne Enthitäten zu behandeln waren, dann konnte der König von Dänemark auf seine persönlichen Herrschaftsrechte an den Herzogtümern verzichten.
So weit so gut.
Das Problem ist nur, dass dadurch das die Elbherzogtümer von Dänemark eigenständige staatsrechtliche Enthitäten waren, sie natürlich über eine separate Erbfolgeregelung (wir erinnern uns, die unterschiedlichen Erbfolgeregelungen in Dänemark und den Elbherzogtümern waren in den 1850er Jahren Thema) verfügten.
Das heißt:
Der König von Dänemark konnte zwar auf seine persönlichen Herrschaftsrechte an den Elbherzogtümern verzichten, er konnte aber nicht mal eben zu Gunsten eines anderen Monarchen verzichten, der in der internen Erbfolgeregelung der eigenständigen Herzogtümer nicht vorkam, denn dem hätte der Rechtsanspruch, aller qua Erbfolgeregelung nachfolgeberechtigten Personen entgegengestanden.
Deren Rechte hätten durch individuellen Verzicht oder durch eine Änderung der Erbfolgeregelung in Form eines Ausschlusses der Nachfolge aller bisherigen Prätendenten/Nachfolgeberechtigten abgelöst werden können, aber das konnte nicht allein ein abgedankter Herzog veranlassen, das hätte der Zustimmung der Stände bedurft.
Und selbst dann wäre es Sache der Stände gewesen, sich einen neuen Monarchen auszuwählen oder selbst über den Anschluss an einen anderen Staat zu bestimmen, aber nicht Sache des abgedankten Herzogs.
Insofern verletzten der Wiener Frieden und der Gasteiner Vertrag, meiner Ansicht nach, die Nachfolgeregelung in den Elbherzogtümern und damit deren Souveränität (die neben der Bundesakte natürlich auch international im Londoner Protokoll verankert war).
Und die Verletzung der Souveränität eines Glides des Bundes, durch unrechtmäßige Annexion und/oder Teilung des unverletzlichen Territoriums, durch ein anderes Mitglied des Bundes, war selbstredend eine Bundesangelegenheit, da gemäß der Bundesakte alle Mitglieder des Bundes gehalten waren so etwas entgegen zu wirken.
Den Artikel 11 der Bundesakte hattest du ja selbst zitiert:
Artikel 11:
Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Nun, wenn der Dänische König lediglich auf seine eigenen herrschaftlichen Rechte verzichten konnte, dann stellte der Akt von Seiten Preußen und Österreichs über die Schleswigsche, Holsteinische und Lauenburgische Erbfolgeregelung hinweg Besitz von der Oberherrschaft über diese Gebiete zu ergreifen zweifellos einen Angriff auf diese und ihre innere Rechtsordnung dar.
Wenn gleichzeitig noch Gebiete abgetrennt wurden (Streitpunkt Holstein&Lauenburg) wäre auch die Garantie aller unter dem dem deutschen Bund bgriffenen Besitzungen tangiert gewesen.
Vielleicht wird dadurch mein Standpunkt etwas klarer.
Zuletzt bearbeitet: