Was dir offensichtlich nicht klar ist: im militärischen Bereich gingen die diktierten (sic!) Bestimmungen weit über alles hinaus, was zuvor gemacht wurde.
Wo gehen denn die Bestimmungen etwa was den Festungsbau innerhalb des VV angeht, etwas über einen Friedensschluss in der FNZ heraus, der bestimmte, dass eine Festung geschleift werden musste und nicht wieder aufgerichtet werden durfte?
Das vom VV betroffene Gebiet war mit Sicherheit größer, was schlicht mit dem Wachstum der Territorialstaaten seit Mittelalter und FNZ zusammenhängt und die Bestimmungen waren vielleicht präziser Formuliert.
Der Umstand, dass in einem bestimmten Gebiet keine neuen militärischen Hindernisse fortifikatorischer Art errichtet oder verstärkt werden durften, war aber nach wie vor keine qualitativ neue Erfindung.
allein die totale Reglementierung und Kontrolle der Küstenverteidigung ist a) ein Novum
Nein, es handelte sich auf der abstrakten Ebene einfach nur darum in einem bestimmten Bereich militärische Hindernisse entfernen zu müssen und neue nur unter Auflagen errichten oder verändern zu dürfen.
Das ist nichts prinzipiell neues, sondern nur eine quantitative Ausweitung von Dingen, die auch früher schonmal da waren.
und b) unvereinbar mit der Souveränität.
Das ist sicher richtig, allerdings, wirst du einräumen müssen, dass spätestens, wenn man mal über Europa hinausschaut Eingriffe in die Souveränität anderer Staaten in der Welt des Imperialismus ja nunmal an der Tagesordnung waren.
Ob jedoch eine solche Bestimmung dazu geeignet war dauerhaften Unfrieden zu sähen, hängt doch ganz davon ab, ob sie überhaupt über längere Zeit aufrecht zu erhalten war.
Und bleiben wir an dieser Stelle doch einfach mal realistisch:
1919, als der VV auf dem Tisch lag, musste Deutschlands Regierung klar sein, dass auf Grund der finanziellen Sitaution des Reiches, der Innlandsverschuldung, durch auslaufende Kriegskredite, Kosten für Witwen- und Waisenunterstützung etc. für die kommenden 10-15 Jahre ohnehin großen Erneuerungs- und Ausbaupläne für die Befestigungen nicht umsetzbar waren.
Mal ganz davon abgesehen, dass man wegen der französischen Rheinlandbesetzung, wenn man hier hätte fortifizieren dürfen, es direkt unter der Nase des französischen Militärs hätte tun müssen, womit man Frankreich, dass die Bauarbeiten direkt vor Ort hätte besichtigen können, dann auch gleich die neuen Baupläne frei Haus geliefert hätte.
Aus Gründen der Geheimhaltung hätte sich Um- oder Ausbau von Festungswerken in der besetzten Zone ohnehin verbeten, selbst wenn es legal gewesen wäre. Und damit war zumindest hier vor 1930 auch von diesem Standpunkt her ohnehin nicht mit großen Veränderungen zu planen.
Ob Umgestaltung und Aufbau eines neuen Festungssystems nicht durchführbar ist, weil irgendein Vertrag es verbietet oder weil man sinnvollerweise die Mittel nicht aufbringen kann, wegen starker Haushaltsbelastung in anderen Bereichen oder weil die Möglichkeit zur Geheimhaltung nicht gegeben ist, ist doch Wumpe.
Das ist so lange bis die Mittel und Voraussetzungen für eine Aufrüstung tatsächlich da sind, eine rein akademische Diskussion.
Ob die gegen die Aufrüstung gerichteten Bestimmungen auf dem Gebiet des Festungsbaus in irgendeiner Weise überhaupt eine praktische Relevanz hatten, hing davon ab, ob Frankreich in der Lage und Willens war, sie über einen Zeitraum von 15 Jahren aufwärts aufrecht zu erhalten.
Wenn es dazu nicht in der Lage war, waren das Reglementierunen ohne tatsächlich gravierende praktische Bedeutung.
Anders siehts bei der Wehrpflicht aus, da Berufssoldaten naturgemäß teurer sind, als Wehrpflichtige und mit dem gleichen Budget bei einem Wehrpflichtsystem wohl ein größeres Heer finanzierbar gewesen wäre.