Verschiedene gesellschaftliche Kräfte haben ein Interesse daran, Bodendenkmäler auszugraben – und sie damit zu zerstören – (archäologische Forschung, „Schatzsucher“), andere, sie unversehrt zu erhalten (
Denkmalpflege). Die sich daraus ergebenden Konflikte sind in Deutschland öffentlich-rechtlich, überwiegend in
Denkmalschutzgesetzen geregelt, indem vor der Untersuchung einer archäologischen Fundstelle eine "Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigung" erteilt werden muss. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, beispielsweise auf bestimmte Gebiete beschränkt sein oder festlegen, dass Funde und Befunde in einem vorgeschriebenen Standard zu dokumentieren sind.
Die Zuständigkeit, eine solche Genehmigung zu erteilen, ist – je nach Bundesland – unterschiedlichen Behörden zugewiesen. Bei
Zufallsfunden besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, in der Regel der Denkmalfachbehörde, dem
Landesamt für Denkmalpflege.