Daneben Maunz/Dürig, Kommentar Grundgesetz, Art. 102, TZ 4-5
Von den deutschen Gerichten in den Westzonen einschließlich Groß-Berlin wurden zwischen 1945 und 1949 128 Todesurteile verhängt und davon 24 vollstreckt: In GroßBerlin kam es zu 34 Todesurteilen und 9 Hinrichtungen, in Nordrhein-Westfalen zu 18 Todesurteilen und 13 Hinrichtungen, in Hamburg zu 9 Todesurteilen und einer Hinrichtung und in Württemberg-Hohenzollern zu 6 Todesurteilen und einer Hinrichtung. In Bayern fällten Gerichte 28, in Niedersachsen 11, in Hessen 8, in Württemberg-Baden 5, in Baden 4, in Bremen 3 und in Rheinland-Pfalz 2 Todesurteile, die jedoch alle nicht vollstreckt wurden. In Westdeutschland wurde die letzte Hinrichtung am 18. 1. 1949 im Hof des Tübinger Gefängnisses durch Enthauptung vollstreckt. In den drei Westsektoren Berlins fand die letzte Vollstreckung der Todesstrafe am 11. 5. 1949 in der Haftanstalt Lehrterstraße statt.
Eine genaue Zahl der Todesurteile, die in der DDR gefällt und vollstreckt wurden, liegt nicht vor. Schätzungen gehen von 250 Todesurteilen und 200 Vollstreckungen aus. Die Zahl könnte jedoch auch höher gelegen haben. Bis 1968 erfolgten die Hinrichtungen durch Enthauptung, nach 1968 fanden sie – nach sowjetischem Vorbild – durch „unerwarteten Nahschuss in den Hinterkopf“ statt. Die „zentrale Hinrichtungsstätte“ der DDR befand sich zuletzt im Leipziger Gefängnis. Die letzte Hinrichtung fand am 26. 6. 1981 statt, deren Opfer ein Major der Staatssicherheit war. Am 17. 7. 1987 schaffte die DDR – als erstes Land des „Warschauer Paktes“ – die Todesstrafe ab.
Die Spiegel-Zahlen sind demnach ohnehin falsch.