Lukrezia Borgia
Moderatorin
Na, ob diese Klausel wirklich eine Legitimierung zum Putsch darstellen soll, ist für mich fraglich. Der Widerstand ist ja nicht genau definiert.
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Stell dir vor, eine Regierung fängt an unsere demokratischen Grundwerte zu beschneiden. Da kannst dir sicher sein, dass die anderen, diese Regierung gewaltsam bekämpfen werden. Schliesslich hat jeder Bürger das Recht, verfassungsfeindliche Aktionen zu bekämpfen. Ob man dann später Putsch oder Wiederherstellung der Demokratie das ganze nennt, ist doch einerlei.Lukrezia Borgia schrieb:Na, ob diese Klausel wirklich eine Legitimierung zum Putsch darstellen soll, ist für mich fraglich. Der Widerstand ist ja nicht genau definiert.
Hurvinek schrieb:Stell dir vor, eine Regierung fängt an unsere demokratischen Grundwerte zu beschneiden. Da kannst dir sicher sein, dass die anderen, diese Regierung gewaltsam bekämpfen werden. Schliesslich hat jeder Bürger das Recht, verfassungsfeindliche Aktionen zu bekämpfen. Ob man dann später Putsch oder Wiederherstellung der Demokratie das ganze nennt, ist doch einerlei.
Gast schrieb:mal theoretisch angenommen die regierung will das grundgesetz komplett abschaffen - z.b. zu gunsten einer gesamteuropäischen verfassung. dann müßte man also zuerst nach art. 146 eine neue verfassung beschließen, in der eine abschaffung vorgesehen ist, oder?
Gast schrieb:wäre eine politische kraft die das beabsichtigt grundgesetzwidrig?
Gast schrieb:warum heißt es eigentlich verfassungsschutz, wo wir doch nur ein grundgesetz haben?
Lukrezia Borgia schrieb:Die Frage ist nur, ob das so legal ist, wie Du dir das vorstellst. Man kann ein Gesetz nicht einfach auslegen, wie es einem passt. Die Regierung kann erst dann unsere demokratischen Grundrechte zu beschneiden, wenn 2/3 des Bundesrates und 2/3 des Bundestages einer Änderung zustimmen. An solch eine Mehrheit zu denken nenne ich in Anbetracht der Parteienlandschaft in Deutschland utopisch.
Hurvinek schrieb:...dass unsere demokratische Grundordnung nicht veränderbar ist, da eben Art.20 jede Form von Verfassungsänderung Gegenmaßnahmen zulassen, die von einigen wenigen auch eine legitimierte Regierung legal stürzen darf.
Bsp.: 2/3 der Bürger wählen aus "Protest" (welch irriger Glaube der jetzigen Parteien, Wähler zu Blödianen - Protestwähler genannt - zu machen) Parteien, die im Wahlprogramm zwischen den Zeilen eine Verfassungsänderung und Beschneidung demokratischer Grundwerte anstreben. Es wird zu keiner Vereidigung dieser neuen Regierung kommen, da Art.20 in diesem Fall die Verlierer der Wahlen erlaubt, legal eingreifen dürfen.
Schon in der DDR hieß es, dass der eingeschlagene Weg unumkehrbar sei. "Der Sozialismus in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf."
Lukrezia schrieb:"Ein Widerstandsrecht besteht nicht, wenn unter Einhaltung der von der Verfassung vorgeschriebenen Formen und Verfahren im Rahmen der von ihr gezogenen Schranken auf gesellschafts- oder verfassungspolitische Reformen [...] hingewirkt wird" (Bleibtreu, Klein).
Lukrezia Borgia schrieb:Diese Klausel hat in erster Linie Symoblcharakter. "Nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Interpretation liegt der wesentliche, vor allem verfassungspolitische Wert des Art. 20 IV GG in seiner Symbolfunktion" (Dreier, 1998). Weiter wird ausgeführt, dass es den Menschen, die den Schutz des Grundgesetzes genießen, die Möglichkeit gibt, diese Ordnung zu verteidigen. Die Regelung soll auch als Appell verstanden werden, möglichst früh zu erkennen, wann die demokratische Grundordnung in Gefahr gerät.
Die Art und Mittel des Widerstandes sind im Gesetztestext nicht genau defniniert, "so dass aktiver und passiver Widerstand ebenso erfasst wird wie Widerstand mit oder ohne Gewalt " (Dreier, 1998). Es ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Folgenden wird auf die besondere Verbindung zu Art. 9 II. (Vereinigungsfreiheit), Art. 18 (Meinungs- und Pressefreiheit) sowie Art. 21 II (Verbot demokratiegefährdender Parteien) hingewiesen.
Laut dem Kommentar von Bleibtreu & Klein soll die Widerstandsklausel so restriktiv wie möglich interpretiert werden, da diese Bestimmung sonst eine "Legalisierung des Faustrechts, das jeder rechtsstaatlichen Ordnung wiederspricht" darstellen könnte. Jaras-Pieroth führt hierzu aus: "Der Widerstandsleistende muss mildere Mittel einsetzen, sofern sie ausreichend wirksam sind."
"Ein Widerstandsrecht besteht nicht, wenn unter Einhaltung der von der Verfassung vorgeschriebenen Formen und Verfahren im Rahmen der von ihr gezogenen Schranken auf gesellschafts- oder verfassungspolitische Reformen [...] hingewirkt wird" (Bleibtreu, Klein). Sollte also mit legalen Mitteln (z.B. Änderung des GG durch 2/3-Mehrheit) die bestehende Ordnung verändert werden, besteht kein Recht nach Art. 20 IV GG.
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