Naresuan
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Heute ist wieder einmal 1. August und Nationalfeiertag in der Schweiz.
Regelmäßig zu diesem Datum, versuche ich mich auf den neusten Forschungsstand zum Thema Bundesbrief zu bringen.
Der offizielle Standpunkt des Bundesrates (Stand 2020)
www.admin.ch
und ein erfrischend humorvoller Artikel im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom letzten Jahr
blog.nationalmuseum.ch
geben dazu Auskunft.
Ich bin mit diesen Gesamteinschätzungen völlig zufrieden, bleibe aber, wie so oft, im Detail hängen:
Einer der bedeutsameren Artikel im Bundesbrief lautet:
deutsch:
Mich interessiert vor allem "noster incola vel conprovincialis". Handelt es sich hier eher um eine Wiederholung oder waren incola (Einwohner) und conprovincialis (Landsleute) um 1300 zwei verschiedene Dinge?
Es gab damals in den vom Bundesbrief beteiligten Tälern Höfe und Ländereien, welche auswärtigen Besitzern gehörten und die dort vermutlich sowohl einheimisches wie von auswärts mitgebrachtes Personal beschäftigten. Wer wurde als Einwohner bzw. Landsmann betrachtet?
Einen schönen 1. August allerseits!
Regelmäßig zu diesem Datum, versuche ich mich auf den neusten Forschungsstand zum Thema Bundesbrief zu bringen.
Der offizielle Standpunkt des Bundesrates (Stand 2020)

Bundesbrief von 1291
Der Bundesbrief von 1291 gilt als ältestes Verfassungsdokument der Schweiz. Doch was hat er mit dem Rütlischwur der alten Eidgenossen zu tun und was mit dem 1. August?


1291 – frische Fakten, frohe Feste
Junge Staaten brauchen alte Geschichten. 1891 verordnet der Bundesrat der damals 43 Jahre alten Schweiz eine 600-jährige Geschichte, etwas freihändig, nämlich auf den Tag genau, den 1. August. Rollen wir die Hauptaspekte aus, nicht verbissen rechthaberisch, sondern durchaus in Festlaune.
Ich bin mit diesen Gesamteinschätzungen völlig zufrieden, bleibe aber, wie so oft, im Detail hängen:
Einer der bedeutsameren Artikel im Bundesbrief lautet:
Communi etiam consilio et favore unanimi promisimus, statuimus ac ordinavimus, ut in vallibus prenotatis nullum iudicem, qui ipsum officium aliquo precio vel peccunia aliqualiter comparaverit vel qui noster incola vel conprovincialis non fuerit, aliquatenus accipiamus vel acceptamus.
deutsch:
Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landsmann ist, annehmen sollen.
Mich interessiert vor allem "noster incola vel conprovincialis". Handelt es sich hier eher um eine Wiederholung oder waren incola (Einwohner) und conprovincialis (Landsleute) um 1300 zwei verschiedene Dinge?
Es gab damals in den vom Bundesbrief beteiligten Tälern Höfe und Ländereien, welche auswärtigen Besitzern gehörten und die dort vermutlich sowohl einheimisches wie von auswärts mitgebrachtes Personal beschäftigten. Wer wurde als Einwohner bzw. Landsmann betrachtet?
Einen schönen 1. August allerseits!