Zusammensetzung von Kriegsgerichten im 1. Empire

excideuil

unvergessen
Nach der Kapitulation von Blücher am 7. November 1806 erließ Bernadotte am 8. November diesen Tagesbefehl:

"Es soll sofort in jeder Division von dem sie befehligenden General ein Kriegsgericht eingesetzt werden, das aus einem Oberst, einem Bataillonschef, einem Leutnant, einem Sergeanten und einem gemeinen Soldaten zu bestehen hat.
Dasselbe hat seinen Spruch ohne Verzug abzugeben und jeden Soldaten des 1. Armeekorps, der beim Plündern eines Hauses ergriffen ist, zum Tode zu verurteilen. Die Einwohner der Stadt Lübeck und ihrer Umgebung sind unter den Schutz Seiner Majestät des Kaisers und Königs gestellt; jeder Soldat, der sie beunruhigt, ist strafbar ..." [1] (Hervorhebungen von mir)

Die Zusammensetzung der Kriegsgerichte scheint mir - immerhin ist wieder im weitesten Sinne Monarchie - sehr demokratisch zu sein.
Wie war das, gab es dafür militärische Vorschriften oder hat sich in der Armee (teilweise) noch ein Rest republikanischer Gesinung erhalten oder konnte jeder Kommandeur nach Gutdünken handeln, um die Disziplin der Truppe aufrecht zu erhalten?

Grüße
excideuil

[1] Kleßmann, Eckhart (Hrsg.): Deutschland unter Napoleon in Augenzeugenberichten, Karl Rauch Verlag, Düsseldorf, 1965, Seite 215
 
Die Zusammensetzung der Kriegsgerichte scheint mir - immerhin ist wieder im weitesten Sinne Monarchie - sehr demokratisch zu sein.
Wie war das, gab es dafür militärische Vorschriften oder hat sich in der Armee (teilweise) noch ein Rest republikanischer Gesinung erhalten oder konnte jeder Kommandeur nach Gutdünken handeln, um die Disziplin der Truppe aufrecht zu erhalten?
Ich hatte mal was dazu gelesen, muss aber nochmal nachschauen. (Jedenfalls habe ich einen ähnlichen Aufbau auch im Kopf.)

Generell kann ich mir aber schon vorstellen, dass da Details, so erstaunlich das bei einer Institution wie einem Kriegsgericht klingen mag, von den jeweiligen Korps- oder Armeebefehlshabern festgelegt wurden. Zumindest über den Schritt, bzw. die Schrittgeschwindigkeit gab es von manchem Général en Chef (oberstehen General, der eine Armee befehligte wie Bonaparte 96 in Italien oder Moreau 1800 in Dtl.) eigene Vorschriften, aber auch Festlegungen wie das Tiraillieren bspw. auszusehen habe.
 
Nach der Kapitulation von Blücher am 7. November 1806 erließ Bernadotte am 8. November diesen Tagesbefehl:

"Es soll sofort in jeder Division von dem sie befehligenden General ein Kriegsgericht eingesetzt werden, das aus einem Oberst, einem Bataillonschef, einem Leutnant, einem Sergeanten und einem gemeinen Soldaten zu bestehen hat.

@excideuil

Ich bin mir nicht sicher, ob da nicht die Begrifflichkeiten durcheinander kommen, und zwar zwischen dem ordentlichen Militärgerichtswesen und der Bildung von Standgerichten.

Das ordentliche Krieggerichtswesen müßte doch Sache des Kriegsministeriums bzw. des Oberbefehlshabers, also Napoleon, gewesen sein und nicht im Befehlsbereich eines Bernadotte gelegen haben. Der hätte selbstverständlich ad hoc die Bildung von Standgerichten befehlen können, insoweit es kein Reglement für die Bildung/Zusammensetzung von Standgerichten gab, was ich nicht weiß. Der von Dir zitierte Befehl zur Bildung von -jetzt sehr neutral- Gerichten in seinem militärischen Operationsgebiet, umfaßt, außer der Generalität, zwar alle Dienstgradgruppen, aber keinen ausgebildeten Juristen. M.E. ein Indiz für Standgerichte.

Aber vllt. denke ich da auch in zu "modernen" Kategorien.

Die Bildung dieser Gerichte als "demokratisch[es]" Element zu subsumieren, nein, soweit würde ich nicht folgen wollen. Welcher Soldat stimmt gegen das Votum eines Obristen in der Beratung des Gerichtes? Hier scheint mir Bernadottes Befehl einem "Legitimationsopportunismus" gefolgt zu sein.

M. :winke:
 
@Brissotin @Melchior

Vielen Dank für Eure Beiträge!

Richtig schlauer geworden bin ich nicht.

Das Fehlen von Juristen ist mir auch aufgefallen. Allerdings weiß ich nicht, ob es überhaupt vorgesehen war, bei Militär-, Kriegs- oder Standgerichten Juristen hinzuzuziehen? Käme diese Frage noch dazu.

Bei Findeisen findet sich zu Lübeck:
"Gemeinsam zwangen Bernadotte, Murat und der zu ihnen gestoßene Soult Blücher bei Lübesk und Ratkau schließlich zur Kapitulation ... Im Übrigen war er (Bernadotte) auch der einzige Befehlshaber, der gegen die Ausschreitungen der siegreichen Truppen in Lübeck anging, Kriegsgerichte beauftragte, die Plünderer und Vergewaltiger zu erschießen." [1]

Das zeigt wohl, dass, wenn es denn Vorschriften gab, der Ermessensspielraum der einzelnen Kommandeure recht groß war.

Es erscheint mir demokratisch, bezogen auf die damaligen Verhältnisse. Deshalb hat gerade diese Zusammensetzung der Kriegsgerichte mein Interesse geweckt. Sie steht .z.B. ganz im Gegensatz zu dem Gericht, dass den duc d'Enghien verurteilte - Murat ernannte die Offiziere, der Ankläger war Major der Elite-Gendarmerie - (vergl. Willms: Napoleon, Seiten 361-363) - vobei ich gern zugebe, dass der Vergleich hinken mag.

Deswegen interessiert mich ja, ob es Vorschriften gab, die dies so vorschrieben oder ob dies einer Motivation der Kommandeure vorbehalten war.

Grüße
excideuil

[1] Findeisen, Jörg-Peter: Jean Baptiste Bernadotte Revolutionsgeneral, Marschall Napoleons, König von Schweden und Norwegen, Casimir Katz Verlag, Gernsbach, 2010, Seite 135-136
 
Es erscheint mir demokratisch, bezogen auf die damaligen Verhältnisse.
Was sollte daran demokratisch sein? Ich sehe es zum Teil wie Melchior. Durch diese Auswahl an Zuständigen wurden die Urteile schlicht auf eine personell breitere Basis gestellt, was auch mit der damaligen Vorstellung an Legitimation zusammen hing.

Theoretisch sollte auch der Soldat entsprechend den Vorschriften die Kriegsrechtsartikel kennen und konnte somit schon m.E. verhältnismäßig gut beurteilen, in wie weit die Angeklagten dagegen verstießen. Der Sergent selbst ist für die Verbreitung, d.h. dass die Soldaten Kenntnis von den Artikeln bekamen, insbesondere verantwortlich. Was dabei Juristen sollen, wäre für mich eher die Frage. :grübel:
 
Was sollte daran demokratisch sein? Ich sehe es zum Teil wie Melchior. Durch diese Auswahl an Zuständigen wurden die Urteile schlicht auf eine personell breitere Basis gestellt, was auch mit der damaligen Vorstellung an Legitimation zusammen hing.

Theoretisch sollte auch der Soldat entsprechend den Vorschriften die Kriegsrechtsartikel kennen und konnte somit schon m.E. verhältnismäßig gut beurteilen, in wie weit die Angeklagten dagegen verstießen. Der Sergent selbst ist für die Verbreitung, d.h. dass die Soldaten Kenntnis von den Artikeln bekamen, insbesondere verantwortlich. Was dabei Juristen sollen, wäre für mich eher die Frage. :grübel:

Einverstanden, gute Erklärung, demokratisch ist eher der falsche Ansatz. Das mag auch die Motivation Bernadottes erkären, bringt mich aber generell nicht weiter.

Grüße
excideuil
 
@Brissotin

o.t. und das hilft unseren Mitdiskutanten auch nicht weiter. Ich bin des französischen nicht mächtig und kann daher weder in der Literatur zu dem Thema noch in französischen Archiven "stöbern".

Aber:

"...Was dabei Juristen sollen, wäre für mich eher die Frage. :grübel: ..."

Ein Gericht, zusammengesetzt aus Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten ohne juristischen Beistand/Rat? Alle "Richter" dieses Gerichtes sind weisungsgebunden/befehlsgebunden. Berufung/Revision scheint gemäß des Zitates unseres Mitdiskutanten nicht vorgesehen zu sein, das "Begnadigungsrecht" ist auch nicht geregelt, ebenfalls nicht ein eventuelles "Bestätigungsrecht" bei Urteilen. Die Anklagevertretung und Verteidigung ist auch nicht geregelt.

Stell Dir mal ein solches "Gericht" heute vor. Ein Gefreiter, ein Stabsunteroffizier, ein Leutnant, ein Major und ein Oberst sollen über jemanden urteilen. Die kennen noch nicht einmal den Unterschied zwischen § 211 und 212 StGB. Da wäre ich nicht gerne in der Angeklagtenposition. Noch dazu in der Ausnahmesituation des "Kriegszustandes". Mir wäre es da sehr angenehm, wenn da ein Jurist dabei wäre.

Hilft aber unserem freundlichen Mitdiskutanten nicht weiter.

Das Bernadotte einen derartigen Befehl erlassen mußte, spricht für Disziplinarprobleme, einen wenig geordneten Militärgerichtswesen, Standgerichten und/oder Zusagen an den kapitulierenden Befehlshaber der sein tun meinte exculpieren zu müssen.


M.
 
Kriegsgerichte nach dem Gesetz etc.

Aber:

"...Was dabei Juristen sollen, wäre für mich eher die Frage. :grübel: ..."

Ein Gericht, zusammengesetzt aus Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten ohne juristischen Beistand/Rat? Alle "Richter" dieses Gerichtes sind weisungsgebunden/befehlsgebunden. Berufung/Revision scheint gemäß des Zitates unseres Mitdiskutanten nicht vorgesehen zu sein, das "Begnadigungsrecht" ist auch nicht geregelt, ebenfalls nicht ein eventuelles "Bestätigungsrecht" bei Urteilen. Die Anklagevertretung und Verteidigung ist auch nicht geregelt.
Erstmal, man braucht keinerlei Französischkenntnisse, da so ziemlich sämtliche Vorschriften für die Westphälische Armee ins Deutsche übersetzt wurden. Wahrscheinlich braucht man auch nicht in ein franz. Archiv gehen.

Von Berufung oder Revision ist in dem Falle nicht die Rede, aber das war usus. Verteidiger etc. gab es auch. Ich will hier aber nicht das gesamte französische Kriegsrecht darlegen, weil das selbstredend einige Seiten eines Themas füllen würde.

Aber erstmal zu dem Wesentlichen!

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Arten der Strafen und dem Grad der Tat.
Die nachfolgenden Zitate erfolgen im O-Ton mit entsprechenden rechtschreiblichen zeitgenössischen Eigenheiten.
"Die Mannszucht straft nur Versehen [wohl Vergehen], die gerichtliche Gewalt bestraft die Verbrechen."
*1)
(Hervorhebungen von mir.)

Für die Strafen der Mannszucht waren neben den jeweiligen Vorgesetzten auch ein "Rath der Mannszucht" zuständig.
"Rath der Mannszucht
Bey einem jedem Regimente soll ein Rath der Mannszucht errichtet werden; bestehend aus drey Oberoffizieren, aus drey Hauptleuten und dem ersten Lieutenant
."
*2)
(Anmerkung meinerseits: Die drei Oberoffiziere sind offensichtlich die 2 Majore und ein Oberst des Regimentes. Es sind nur 2 Majore, da die Vorschrift noch von einem Linienregiment zu 2 Bataillonen ausgeht, wie 1792 in der königl. franz. Armee noch üblich.)

Die Aufgaben des Rates der Mannszucht waren recht eindeutig:
- über Verlängerung von verhängten Strafen sollte verhandelt werden
- Klagen von Untergeordnete gegen Vorgesetzte wurden angenommen (übrigens schriftl. vom Kläger einzureichen oder wenn dieser nicht schreiben konnte, in Gegenwart von 2 Zeugen vom ihm mit einem Kreuz zu unterschreiben) *3)

Generell galt zu den Strafen der Mannszucht, dass diese von jedem Vorgesetzten gegen den Untergeordneten verhängbar waren.
"Ein jeder höhere Grad darf den unter ihm stehenden abstrafen."
*4)
Allerdings waren diejenigen, welche Strafen verhingen ihren Übergeordneten Rechenschaft schuldig. *5)

Die Regel scheinen Arreststrafen und dergleichen in Garnison gewesen zu sein.
Schwerere Strafen wie geschärfter Arrest und Gefängnis durfte nur der Oberst verhängen. *6)
Die Strafen richteten sich vor allem gegen geringe Delikte wie Murren etc..

Für die Verbrechen gab es die ordentlichen Kriegsgerichte, welche ebenfalls sehr detailiert beschrieben sind und per Gesetz festgelegt waren, wobei offenbar auch Abwandlungen vorgenommen wurden.

"Die beständigen Kriegsgerichte wurden durch das Gesetz vom 13ten Brümär, welches durch das Gesetz vom 4ten Fruktidor 5 einige Abänderungen erlitten hat, eingeführt. Sie bestehen: aus einem Obristen, als Präsidenten; einem Oberoffizier, zweyen Hauptleuten, einem Lieutenant, einem Unterlieutenant, einem Unteroffizier; einem Hauptmann als Berichterstatter, der sich seinen Sekretär selbst wählt; und einem Hauptmann, der die Stelle des königlichen Prokurators versieht."
*7)
(Anmerkung: königl. Prokurator, weil es hier ja um die königl. westph. Armee in der Ausgabe der aber eigentl. offensichtlich franz. Gesetze geht.)

Es gab pro Division noch ein zweites Gericht, welches die Urteile neu verhandelte, welche von einem Revisionsgericht für ungültig erklärt wurden.

Das Revisionsgericht bestand aus: 1 General als Präsident, 1 Oberst, 1 "Bataillons=Chef", 2 Hauptleuten, 1 Sekretär (vom Präsidenten gewählt); das Gericht bestimmte noch einen Berichterstatter.*8)

Es gab noch für bestimmte Delikte diverse unterschiedliche Tribunale und Gerichte. Eines will ich, weil vielleicht hier doch wegen des gewissen Handlungsspielraums des obersten Vorgesetzten interessant anführen. Das Gesetz vom 26. Vendemiare Jahr 6 der Republik besagte:
"In jedem berennten oder belagerten Kriegsplatze sollen die Kriegs- und Revisions=Gerichte gebildet werden, deren Mitglieder vom obersten Commandanten des Platzes ernannt und aus den Offizieren und Unteroffizieren der Garnison genommen werden sollen."
*9)
Nach der extremen Situation waren solche Sondergerichte aber sogleich aufzulösen und dem Kriegsministerium Rapport über die Vorgehensweise zu erstatten.

Zur Verteidigung:
"Derjenige, der die Klage vorbringt, so wie auch derjenige, gegen welchen sie gerichtet ist, sollen im Rathe der Manneszucht angehört werden, und beyde können, wenn sie wollen, sich einen Verteidiger wählen, der vom Regimente seyn muß, um ihre Gründe auseinander zu setzen."
*10)

Da in dem "Handbuch für Unteroffiziere" keine Abwandlung dazu drin steht, müsste das mit der Verteidigung wohl auch noch 1810 in Kraft gewesen sein. Eine Frage wäre, ob dies nur für die Vergehen gegen die Mannszucht galt, die vor den "Rat der Mannszucht" kamen oder auch für andere Delikte wie Verbrechen.
Das "Reglement für den Dienst in Garnison" ist leider nicht datiert, von der Vignette am Anfang her, würde ich es aber in die Zeit des Empire datieren, was die Auflage anbelangt. (Man erkennt einen Kaiseradler und ein Faschinenbündel samt einem Orden, der nach dem der Ehrenlegion ausschaut.) Dass manche veraltete Vorschriften, v.a. was die Frisur etc. anbelangt (Zopf usw.), noch enthalten sind, scheint nicht so wichtig gewesen zu sein.



*1): "Handbuch für Unteroffiziere und Corporäle der Infanterie
oder
Inbegriff aller Vorschriften und Gebräuche deren Kenntniß ihnen unentbehrlich ist" "Herausgegeben mit Gutheißen S.E. des Kriegs=Ministers zum Gebrauche der Westphälischen Armee" Straßburg, F.G. Levrault, 1810
S. 59-60
*2): "Reglement für den Dienst in Garnison, für die Polizey und Mannszucht der Infanterie" vom 24. Juni 1792, Straßburg, bei Levrault
S. 62
*3) ebenda: S.64
*4) ebenda: S. 54
*5) ebenda: S. 56
*6) ebenda: S. 61
*7) "Handbuch für Unteroffiziere und Corporäle der Infanterie
oder
Inbegriff aller Vorschriften und Gebräuche deren Kenntniß ihnen unentbehrlich ist" "Herausgegeben mit Gutheißen S.E. des Kriegs=Ministers zum Gebrauche der Westphälischen Armee" Straßburg, F.G. Levrault, 1810
S. 60
*8) S. 60-61
*9) S. 61
*10) "Reglement für den Dienst in Garnison, für die Polizey und Mannszucht der Infanterie" vom 24. Juni 1792, Straßburg, bei Levrault
S. 65
 
@ Brissotin

Ich bin begeistert, vielen, vielen Dank für deine Mühe!

Meine Fragen sind damit beantwortet, da ich einmal davon ausgehe, dass das Gesetz aus dem Jahre 6 der Republik so oder in ähnlicher Form weiterbestanden hat und der Tagesbefehl damit keine Erfindung Bernadottes war.

Nochmal vielen Dank eines "Nichtmilitärs" :winke:

Grüße
excideuil
 
Meine Fragen sind damit beantwortet, da ich einmal davon ausgehe, dass das Gesetz aus dem Jahre 6 der Republik so oder in ähnlicher Form weiterbestanden hat und der Tagesbefehl damit keine Erfindung Bernadottes war.
Ich denke auch, sonst hätte gewiss direkt in dem Zusammenhang, da ja schon eine Abwandlung einer vorherigen Fassung erwähnt wurde, direkt die aktuelle Zusammensetzung der Kriegsgerichte gestanden.

Die Festlegungen zum Kriegsrecht, welche vom Kaiser erlassen wurden und im selben Kapitel festgehalten sind, stammen u.a. aus dem Jahr 12 der Republik, also 1803/04 (das vorletzte "volle" Jahr des republikanischen Kalenders).
 
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