Legale Vorbereitung eines Angriffskrieges?

Aber eine Entscheidung der NATO-Staaten hat doch keine Auswirkung darauf, ob etwas völkerrechtlich legitim ist.
Die NATO ist de jure keine Legitimationsspendende Organisation in Sachen Völkerrecht. Da aber Völkerrecht in weiten Teilen nach wie vor Gewohnheitsrecht ist, kann sie als potentiell größtes Machtkartell der handlungsfähigen Akteure de facto aber eine solche Rolle einnehmen.

Wie gesagt, der UN-Sicherheitsrat und damit die UN an sich, denn Beschlüsse der Vollversammlung sind ja ohne Zustimmung des Sicherheitsrates nicht bindend, befindet über Einzelfälle ohne dabei zwangsläufig einer rechtlichen Systematik zu folgen, sonst müssten Veto-Stimmen, die ein Verhalten schützen, dass klar gegen die UN-Charta und andere gemeinsame Verträge verstößt ja als nichtig betrachtet werden, werden sie aber eben nicht.

Bei Beschlüssen der NATO, die den Charakter des Bündnisses prägen und daher wesentlich weniger auf Einzelfälle abstellen, als auf generelle Handlungsweisen, werden wesentlich eher dauerhafte Verhaltensweisen und Ansichten implementiert. Wenn der Bündnisfall einmal wegen Terrorismus anerkannt wird, ist davon auszugehen, dass durch Terror betroffene Mitgliedsstaaten auch in Zukunft davon ausgehen, dass hier das Bündnis aktiviert werden kann und die anderen davon ausgehen, dass um des Zusammenhalts willen ein solches Handeln von ihnen erwartet wird, sorgt das für eine gewisse Festlegung in dieser Frage.

Wenn das größte Kartell militärisch handlungsfähiger Akteure, dem dazu 3 der 5 Mitglieder des Sicherheitsrates angehören, sich auf eine generelle Sicht und Handlungsweisen durch Schlüsselentscheidungen festlegt und darauf festgelegt bleibt, ist das in Sachen Gewohnheitsrecht ein gewichtiger Faktor.
 
1.
Zum Threadersteller:
Da das Führen von Kriegen 1914 generell völkerrechtlich nicht geächtet war, sondern es noch als ein den jeweiligen Staaten "natürlich" zukommendes Recht betrachtet wurde und es zudem keine überstaatliche Organisation gab, die so etwas überhaupt kodifizieren konnte, kann auch die "bloße" Kriegsvorbereitung als solche nicht verboten gewesen sein.

2.
Generell ist es schwierig Kriegsvorbereitung als solche als völkerrechtlichen Tatbestand sauber zu definieren. "Vorbereitung eines Angriffskrieges" kann ja nur dann strafbar sein, wenn man ihn auch führt. Solange man das nicht tut, ist das einfach Aufrüstung, die man innenpolitisch und diplomatisch auch ganz anders - meist mit Verteidigungs- und Sebstschutzgedanken - argumentieren kann und auch wird. Im ungünstigsten Fall werden solche Vorbereitungen einen anderen Staat (oder eine Staatengruppe) dazu verleiten, den aufrüstenden Staat präventiv anzugreifen, worauf sich der Tatbestand der "Vorbereitung eines Angriffskrieges" dauerhaft nicht mehr nachweisen läßt, da selbiger nie eingetreten ist und tatsächlich in einem "Verteidigungskrieg" mündete.
 
Generell ist es schwierig Kriegsvorbereitung als solche als völkerrechtlichen Tatbestand sauber zu definieren. "Vorbereitung eines Angriffskrieges" kann ja nur dann strafbar sein, wenn man ihn auch führt.
Naja, theoretisch kann man auch einer anderen Partei bei der Vorbereitung eines Krieges behilflich sein, ohne ihn selbst mit zu tragen.

Wenn etwa die Nordkoreanischen Streitkräfte in den 1940er Jahren von der Sowjetunion ausgerüstet wurden und Stalin der nordkoreanischen Führung seinen Segen für den Versuch einer Invasion Südkoreas gab, ohne dass die Sowjetunion selbst offiziell eigene Truppen für das anfängliche Invasionsunternehmen stellte, dann kann man, denke ich schon davon reden, dass da von sowjetischer Seite ein Angriffskrieg (mit)vorbereitet, aber nicht eigentlich in eigener Regie geführt wurde.
 
ja eben. ist "davon reden" sowas wie "völkerrechtlichen Tatbestand sauber zu definieren"
Ich verstehe gerade dein Problem nicht. Ist dir irgendeine Rechtsnorm bekannt, die posulieren würde, dass eine Vorbereitung eines Angriffskrieges nur dann vorliegt, wenn der vorbereitende Akteur diesen dann auch selbst durchführt?
 
Hmmm...
Schlechte Diskussionen zeigen sich unter anderen darin, dass man der Gegenseite unterstellt, sie hätte ein - möglicherweise auch noch persönliches - "Problem". Hoffe, dass unser Diskurs eine Ausnahme bildet.

Zur Sache:
Ich habe festgestellt, dass man "Vorbereitung eines Angriffskrieges" nur dann sinnvollerweise konstatieren kann, wenn dieser auch geführt wird. In allen anderen Fällen ist die "Beweislage" meist ziemlich dürr, weil der dieser Vorbereitung beschuldigte Staat immer noch sagen kann, diese von anderen als Kriegsvorbereitung gesehenen Handlungen, seien in Wirklichkeit Verteidigungs- und Schutzmassnahmen gegen die "böse" Staatenumwelt, die ihm selber ans Leder will: Also einfach ordinäre Aufrüstung, die weltumspanned gängig und aktuell auch wieder au vogue ist.

Man kann das dann - je nach Anlassfall - glauben oder auch das Gegenteil annehmen. Aber auch nur rudimentär beweisen läßt sich da selten was. Außer - und das setzt zwar nicht unbedingt einen Krieg, aber eine gröbere Umwälzung im betroffenen Staat voraus - interne und "geheime" Dokumente, die diese Sichtweise zumindest sehr nahelegen, werden öffentlich zugänglich - was wieder fast voraussetzt, dass die Regierung, die den Angrifffskrieg plante, nicht mehr im Amt ist.

Nur um nicht falsch verstanden zu werden: Ich hab nichts dagegen "Vorbereitung eines Angriffskrieges" im völkerrechtlichen Köcher zu haben, aber zum Einsatz wird dieser Tatbestand wohl nur dann kommen, wenn der Angriffskrieg entweder ausgeführt wurde oder die Angriffskrieg-Willigen anderweitig (innerstaatliche Unruhen, Präventivschläge udgl) "entfernt" wurden.
 
Schlechte Diskussionen zeigen sich unter anderen darin, dass man der Gegenseite unterstellt, sie hätte ein - möglicherweise auch noch persönliches - "Problem". Hoffe, dass unser Diskurs eine Ausnahme bildet.
Ich habe dir kein persönliches Problem unterstellt, sondern lediglich auszudrücken versucht, dass ich Schwierigkeiten hatte nachzuvollziehen, was genau du als Problemstellung betrachtet hattest.


Ich habe festgestellt, dass man "Vorbereitung eines Angriffskrieges" nur dann sinnvollerweise konstatieren kann, wenn dieser auch geführt wird. In allen anderen Fällen ist die "Beweislage" meist ziemlich dürr, weil der dieser Vorbereitung beschuldigte Staat immer noch sagen kann, diese von anderen als Kriegsvorbereitung gesehenen Handlungen, seien in Wirklichkeit Verteidigungs- und Schutzmassnahmen gegen die "böse" Staatenumwelt, die ihm selber ans Leder will: Also einfach ordinäre Aufrüstung, die weltumspanned gängig und aktuell auch wieder au vogue ist.
Naja, aber das ist ein generelles Problem, wenn die Strafbarkeit von Handlungen bereits so weit ins Vorfeld einer Tat verlegt wird, dass sie die Vorbereitung mit einschließt oder?

Effektiv wird man damit selten im Vorfeld Straftaten verhindern können, letztendlich zielt die Strafbarkeit einer bloßen Vorbereitung ja grundsätzlich mehr darauf im Fall einer Straftat auch Personen belangen zu können, die in den erfolgten Versuch der Ausführung nicht direkt involviert waren.

Nur um nicht falsch verstanden zu werden: Ich hab nichts dagegen "Vorbereitung eines Angriffskrieges" im völkerrechtlichen Köcher zu haben, aber zum Einsatz wird dieser Tatbestand wohl nur dann kommen, wenn der Angriffskrieg entweder ausgeführt wurde oder die Angriffskrieg-Willigen anderweitig (innerstaatliche Unruhen, Präventivschläge udgl) "entfernt" wurden.
Ich würde sagen, der politische Umsturz, er sei von innen oder außen herbeigeführt ist in jedem erdenklichen Fall die Vorraussetzung dafür die politische Führung eines Landes, welches das Völkerrecht grob missachtet effektiv tatsächlich aburteilen und bestrafen zu können oder?

Letztendlich kann man natürlich theoretisch jemanden, wie den aktuellen Machthaber Russlands wegen diverser Verstöße in absentia anklagen und verurteilen. Nur was nutzt das effektiv, wenn man seiner nicht habhaft werden kann?
 
Zuletzt bearbeitet:
In einer aktuellen Debatte kam folgende Streitfrage auf:
"Ist es wirklich so, daß die Vorbereitungen in verschiedenen Ländern, besonders in Deutschland, auf den ersten Weltkrieg vor der UN Charta bzw. vor der Ratifizierung des Völkerstrafrechtsgesetzbuches keine Straftat darstellten?
""Ist es wirklich so, daß die Vorbereitungen in verschiedenen Ländern, besonders in Deutschland, auf den ersten Weltkrieg vor der UN Charta bzw. vor der Ratifizierung des Völkerstrafrechtsgesetzbuches keine Straftat darstellte?
Korrekt.
Erst im Jahr 2010 wurden solche 'Vorbereitungen', 'Planungen', 'Aus- und Einfuehrungen' etc offiziell als internationale 'Straftat der Aggression' /'Crime of aggression' statuiert!! *

Es kommt darauf an, wie ein Staat oder Gruppe von Staaten die Industrie- und Militaerproduktion eines Staates auf moegliche Kriegsvorbereitungen interpretiert.

Von 1856 - Declaration of Paris; April 16 bis 1944 gab es etliche internationale kriegsbezogene Vertraege die zum Corpus des Voelkerrechts zaehlen; jedoch die drehten sich um Wege der Schlichtung von politischen Uneinigkeiten zwischen Staaten und Minderung waehrend Kriege von unnoetigen Leiden.

Kein Staat kann einem anderen, souveraenen Staat vorschreiben was , wieso, warum und wozu er Dieses oder Jenes auf seinem Gebiet macht. Wenn einem oder anderen Staaten das Gehabe eines Staaten verdaechtigt vorkommt, kann sich der verdaechtigte Staat immer ausreden damit, dass es sich hierbei um Eigenproduktion und Eigenintressen handelt. Es gibt dann diplomatische Moeglichkeiten die Luft zu klaeren , die Verhaeltnisse zu verbessern usw. Doch wer nicht will, der will nicht und es wird dann klar dass ein Staat darauf brennt, Krieg unter absurden Vorwaenden anzuzetteln.

Erst nach dem 1.WK wurde ein Gremium geschaffen dass zwischen Staaten schlichten und Krieg verhindern wollte :



Covenant of the League of Nations,​
Paris Peace Conference, April 28, 1919​

PREAMBLE​
"In order to promote international cooperation and to achieve international peace and security, by the acceptance of obligations not to resort to war....

Bis zu 1919 galt das Paradigm dass Staatsoberhaeupter, i.e. Staatspraesidenten , Koenige usw juristisch unantastbar , tabu seien.
Dazu sei zu bemerken, dass die BIG Four in Paris sich von den Topjuristen in GB ein Gutachten anfertigen liessen, ob mit Voelkerrecht im Einklang stuende den Kaiser vor Gericht anzuklagen und ein Urteil ueber ihn anfertigen koenne. Das Resultat war positiv, doch der Kaiser befand sich in Holland. Interessanterweise wurde die in dem 1919 Gutachten vorgebrachten Arumente spaeter in Rome verwendet aus dem dann das Rome Abkommen und somit der Intern. Strafgerichtshof (ICC) bildete.

Das aenderte sich mit der Formulierung der 1946 Nuernberger Prinzipien - selber ein Product der 1944 U.N.O. Charta - bis dahin hatte es kein voelkerrechtliches, formelles Instument gegeben, welches "Vorbereitungen[...] auf [Krieg]den ersten [...] keine Straftat darstellten".

Eines der Nuernberger Prinzipien stipuliert, das jede Person ohne Ausnahme, fuer sein Verhalten selber verantwortlich sei. Faraus entstand ein anderes Nuernberger Prinzip , das besagt, dass Staatsoberhaepter, Regierungschefs, Offiziere usw. von dieser Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen seien. Genau wie in 1919 im britischen Gutachten stand)

Erst das 'Rome Statut' via dem 2002 recgtskraeftigem I.C.C. machte "Vorbereitungen[...] auf [Krieg]" zu einer Strafsache (Crime of aggression) allerdings auch erst durch den 2010 eingefuegten Artikel 8.
Article 8 bis5​
Crime of aggression
1. For the purpose of this Statute, “crime of aggression” means the planning, preparation, initiation or execution, by a person in a position effectively to exercise control over or to direct the political or military action of a State, of an act of aggression which, by its character, gravity and scale, constitutes a manifest violation of the Charter of the​
United Nations.​
2. For the purpose of paragraph 1, “act of aggression” means the use of armed force by a State against the sovereignty, territorial integrity or political independence of another State, or in any other manner inconsistent with the Charter of the United Nations.Any of the following acts, regardless of a declaration of war, shall, in accordance​
with United Nations General Assembly resolution 3314 (XXIX) of 14 December 1974, qualify as an act of aggression:[...]​
*Artikel 8a wurde durch die Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010 eingefügt. Siehe Mitteilung des Verwahrers C.N.651.2010.
TREATIES-8 vom 29. November 2010. Die Website der UN-Vertragsabteilung, auf der der Stand der Änderung nachzulesen ist, findet sich unter: UNTC .
 
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Errata:
Eines der Nuernberger Prinzipien stipuliert, das jede Person ohne Ausnahme, fuer sein Verhalten selber verantwortlich sei. Daraus entstand ein anderes Nuernberger Prinzip , das besagt, dass Staatsoberhaepter, Regierungschefs, Offiziere usw. von dieser Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen seien. Genau wie es in 1919 im britischen Gutachten stand,)
Lese:
"Daraus entstand ein anderes Nuernberger Prinzip , das besagt, dass Staatsoberhaepter, Regierungschefs, Offiziere usw. von dieser Eigenverantwortlichkeit nicht ausgeschlossen seien."


Principles of International Law Recognized in the Charter of the Nürnberg Tribunal and in
the Judgment of the Tribunal

Principle III
The fact that a person,who committed an act which constitutes a crime under international law, acted as Head of State or responsible Government official, does not relieve him from responsibility under international law.
Principle IV​
The fact that a person acted pursuant to order of his Government, or of a superior, does not relieve him from responsibility under international law, provided a moral choice was in fact possible to him.

 
1. Der 1. Weltkrieg hat mit der UN-Charta insofern nichts zu schaffen, als dass diese erst nach dem 2. Weltkrieg begründet wurde.
Zu den Grundlagen des Rechts gehört das Rückwirkungsverbot, so dass Rechtsnormen nicht auf Ereignisse anwendbar sind, die vor deren Beschluss stattgefunden haben.

2. Es gab bis in die 1920er Jahre keine internationale Vereinbarung, die Angriffskriege per se für illegal erklärte. Das kommt erst mit dem Briand-Kellogg-Pakt am Ende der 1920er Jahre, dem Deutschland damals beitrat und der die Grundlage dafür bildete, dass man nach dem Krieg in Nürnberg gegen die Hauptkriegsverbrecher wegen Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges prozessieren konnte.
Stimmt.
3. Es spricht, was den 1. Weltkrieg betrifft nicht viel dafür, dass von deutscher Seite ein dezidierter Angriffskrieg vorbereitet worden wäre, auch wenn diese Vorstellung noch viel durch die Literatur geistert.
Da waren viele bestens informierte Leute aber ganz anderer Meinung.
Das hat aber nichts mit dem völkerrechtlichen Tatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges zu tun. Generalabschefs und ihre modernen Entsprechungen entwerfen Kriegspläne in abstracto, weil sich so etwas bei modernen Massenheeren und der Geschwindigkeit moderner Kriegsführung eben nicht improvisieren lässt.
Solche 'Kriegspläne' sind normalerweise keine Agriffsplaene, sondern Verteidigungsplaene im Fall von Ueberraschungsangriffen.
Ein Beispiel: der ame. Praesident wird 24/364 von einem Offizier begleited, der ein 'Presidential Emergency Sachet',den sog. "nuklearen Football“ mit sich führt: Der 'football' enhaelt Kodes die zur Vorbereitung nuklearer Raketen im Fall eines Ueberraschungsangriffes noetig sind. Also Verteidigungsmassnahme.
Der Tatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges betrifft primär nicht die militärische (ausgenommen an den Schnittstellen, wie Kriegs/Verteidigungsministerien, sondern die poltische Ebene.
Haeh?
Erinnern wir uns daran, als Aegypten jahrelang Israel mit totaler Vernichtung drohte. Aegypten hetzte gegen Isreal in allen Medien Tag und Nacht; es liess gewaltige Truppenverbaende und Panzergruppen und Truppen an der Grenze zu Israel auffahren. FRA riet Israel nicht den ersten Schuss abzugeben, auch Washington riet davon ab auf die imminente Bedrohung nicht zu reagieren. ISR war mit Washington in staendigem Kontakt gewesen und hatte sowohl auf Franz. sowie auf ameri. Ratschlaege gehoert. Die Lage hatte sich gegen ISR so schlimm zugespitzt dass seine Generaele Golda dovon in Kenntnis setzten, dass wenn sie nicht sofort einen preemptiv Schlag unternehmen wuerde, Israel keine Chance mehr zur effektiven Verteidigung zu haben. Somit stand seine weitere Existenz auf dem Spiel. Das isr. Kabinett gab darauf der IDF gruenes Licht....fast die alle am Boden parkender, aegypt. Kriegsflugzuege wurden zerstoert. bye bye Egyptian Airforce. Wer sich staendig steigend drohend gebaert und konkrete Massnahmen zur Invasion nimmt , muss sich nicht wundern unter logischer Interpretation des Charta Artikel's 51 kampfunfaehiggemacht zu werden.
Maßgeblich für den Tatbestand einer solchen Vorbereitung ist nicht, dass auf irgendwelchen Schießplätzen Waffen getestet oder Personal ausgebildet wird, auch nicht dass in den Generalstäben Pläne für den Kriegsfall in abstracto gemacht werden, sondern maßgeblich ist, dass die zivile Politische Leitung eines Landes, als oberste Entscheidungsinstanz, der das Militär und andere Institutionen unterstehen Schritte unternimmt, die auf das Herbeiführen eines Angriffskrieges hinauslaufen.
Das obige Beispiel demonstriert doch , dass es auch auf das Herbeiführen eines Verteidigungskrieges auslaufen kann.
Was von Schritten zur Vorbereitung eines Krieges im Allgemeinen zu unterscheiden ist, so lange es keine indizien dafür gibt, dass der Beginn eines solchen Krieges selbst oder positive Kriegsziele im engeren Sinne angestrebt werden.
Im obigen Fall gibt es Indizien zu Hauf.
 
Da waren viele bestens informierte Leute aber ganz anderer Meinung.
Und haben diese bestens informierten Leute auch erklären können, warum erwartbare Maßnahmen für die Vorbereitung eines Krieges, wie etwa die Bereitstellung von größeren Munitionsvorräten und andere entsprechende Maßnahmen, wie die vorab stattfindende Organisation einer Kriegswirtschaft und die Änderung von Mobilmachungsplänen um die kriegswichtige Industrie und ihre Belegschaften auszusparen unterblieben?

Solche 'Kriegspläne' sind normalerweise keine Agriffsplaene, sondern Verteidigungsplaene im Fall von Ueberraschungsangriffen.
Ein Beispiel: der ame. Praesident wird 24/364 von einem Offizier begleited, der ein 'Presidential Emergency Sachet',den sog. "nuklearen Football“ mit sich führt: Der 'football' enhaelt Kodes die zur Vorbereitung nuklearer Raketen im Fall eines Ueberraschungsangriffes noetig sind. Also Verteidigungsmassnahme.
Der Schlieffenplan war von Alfred v. Schlieffen ursprünglich als Kriegsplan mit einer einzigen Front gegen Frankreich konzipiert worden.
Das ein Krieg gegen Frankreich erstmal als Defensivkrieg gedacht wurde, weil man Frankreich wegen Elsass-Lothringen nicht ganz ohne Grund als revanchistisch einschätzte, liegt auf der Hand.
Ebenso liegt auf der Hand, dass wegen der Befestigungen im deutsch-französischen Grenzgebiet Belgien und Luxemburg wahrscheinlich in die Kämpfe einbezogen würden, wegen des belgischen Garantievertrags von 1839, in dem auch Preußen als Garantiemacht für Belgien fungierte, war es auch durchaus möglich, dass Deutschland im Fall vorrausgehender französischer Aktionen gegen Belgien als Garantiemacht zur Hilfe gerufen würde, ebenso war es theoretisch möglich, dass sich Belgien dazu bereiterklären würde den Durchmarsch durch das Land zu erlauben, wenn es zu einem Krieg Frankreichs gegen Deutschlands kommen würde, für denn Fall, dass Frankreich der Agressor wäre.

Insofern sich der Schlieffenplan unter bestimmten Vorraussetzungen aus der Position des Verteidigers heraus verwenden ließ, handelt es sich eben nicht um einen reinen Angriffsplan, auch wenn er am Ende dafür verwendet wurde.

Das er kein reiner Angriffsplan war sieht man unter anderem auch daran, dass es am Ende keine Alternativplanungen mehr dazu gab. Wenn man den Schlieffenplan für den Verteidigungsfall als absolut untauglich befunden und nur für den Angriff als geeignet betrachtet hätte, hätte man Alternativpläne entwickelt oder fortgeführt.

Einen Angriffskrieg kann technisch gesehen nur vorbereiten, wer auch die macht hat darüber zu entscheiden und das ist außer in Militärdiktaturen in der Regel die zivile Politik.
Die Generalität kann interessen ventilieren, aber sie entscheidet in der Regel nicht über Krieg und Frieden und kann deswegen von sich aus in der Regel auch keinen Angriffskrieg führen. Sie könnte höchstens bei der Vorbereitung eines Angriffskrieges kooperieren, wenn die politische Führung solche Absichten explizit mitgeteilt und den Militärapparat aufgefordert hätte Maßregeln zu treffen um ihre Kriegswünsche verwirklichen zu können, wie das bei Hitler der Fall war.
Im Fall des Kaiserreiches um die Zeit in den letzten Jahren vor dem 1. Weltkrieg ist solches allerdings nicht feststellbar. Es gab, soweit wir aus Dokumenten wissen keine expliziten Weisungen des Kaisers oder des Reichskanzlers einen Angriffs/Eroberungskrieg vorzubereiten.
 
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