In einer aktuellen Debatte kam folgende Streitfrage auf:
"Ist es wirklich so, daß die Vorbereitungen in verschiedenen Ländern, besonders in Deutschland, auf den ersten Weltkrieg vor der UN Charta bzw. vor der Ratifizierung des Völkerstrafrechtsgesetzbuches keine Straftat darstellten?
""Ist es wirklich so, daß die Vorbereitungen in verschiedenen Ländern, besonders in Deutschland, auf den ersten Weltkrieg vor der UN Charta bzw. vor der Ratifizierung des Völkerstrafrechtsgesetzbuches keine Straftat darstellte?
Korrekt.
Erst im Jahr 2010 wurden solche 'Vorbereitungen', 'Planungen', 'Aus- und Einfuehrungen' etc offiziell als internationale 'Straftat der Aggression' /'Crime of aggression' statuiert!
! *
Es kommt darauf an, wie ein Staat oder Gruppe von Staaten die Industrie- und Militaerproduktion eines Staates auf moegliche Kriegsvorbereitungen
interpretiert.
Von 1856 - Declaration of Paris; April 16 bis 1944 gab es etliche internationale kriegsbezogene Vertraege die zum Corpus des Voelkerrechts zaehlen; jedoch die drehten sich um Wege der Schlichtung von politischen Uneinigkeiten zwischen Staaten und Minderung waehrend Kriege von unnoetigen Leiden.
Kein Staat kann einem anderen, souveraenen Staat vorschreiben was , wieso, warum und wozu er Dieses oder Jenes auf seinem Gebiet macht. Wenn einem oder anderen Staaten das Gehabe eines Staaten verdaechtigt vorkommt, kann sich der verdaechtigte Staat immer ausreden damit, dass es sich hierbei um Eigenproduktion und Eigenintressen handelt. Es gibt dann diplomatische Moeglichkeiten die Luft zu klaeren , die Verhaeltnisse zu verbessern usw. Doch wer nicht will, der will nicht und es wird dann klar dass ein Staat darauf brennt, Krieg unter absurden Vorwaenden anzuzetteln.
Erst nach dem 1.WK wurde ein Gremium geschaffen dass zwischen Staaten schlichten und Krieg verhindern wollte :
Covenant of the League of Nations,
Paris Peace Conference, April 28, 1919
PREAMBLE
"In order to promote international cooperation and to achieve international peace and security, by the acceptance of obligations not to resort to war....
Bis zu 1919 galt das Paradigm dass Staatsoberhaeupter, i.e. Staatspraesidenten , Koenige usw juristisch unantastbar , tabu seien.
Dazu sei zu bemerken, dass die BIG Four in Paris sich von den Topjuristen in GB ein Gutachten anfertigen liessen, ob mit Voelkerrecht im Einklang stuende den Kaiser vor Gericht anzuklagen und ein Urteil ueber ihn anfertigen koenne. Das Resultat war positiv, doch der Kaiser befand sich in Holland. Interessanterweise wurde die in dem 1919 Gutachten vorgebrachten Arumente spaeter in Rome verwendet aus dem dann das Rome Abkommen und somit der Intern. Strafgerichtshof (ICC) bildete.
Das aenderte sich mit der Formulierung der 1946 Nuernberger Prinzipien - selber ein Product der 1944 U.N.O. Charta - bis dahin hatte es kein voelkerrechtliches, formelles Instument gegeben, welches "Vorbereitungen[...] auf [Krieg]den ersten [...] keine Straftat darstellten".
Eines der Nuernberger Prinzipien stipuliert, das jede Person ohne Ausnahme, fuer sein Verhalten selber verantwortlich sei. Faraus entstand ein anderes Nuernberger Prinzip , das besagt, dass Staatsoberhaepter, Regierungschefs, Offiziere usw. von dieser Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen seien. Genau wie in 1919 im britischen Gutachten stand)
Erst das 'Rome Statut' via dem 2002 recgtskraeftigem I.C.C. machte "Vorbereitungen[...] auf [Krieg]" zu einer Strafsache (Crime of aggression) allerdings auch erst durch den
2010 eingefuegten Artikel 8.
Article 8 bis5
Crime of aggression
1. For the purpose of this Statute, “crime of aggression” means the planning, preparation, initiation or execution, by a person in a position effectively to exercise control over or to direct the political or military action of a State, of an act of aggression which, by its character, gravity and scale, constitutes a manifest violation of the Charter of the
United Nations.
2. For the purpose of paragraph 1, “act of aggression” means the use of armed force by a State against the sovereignty, territorial integrity or political independence of another State, or in any other manner inconsistent with the Charter of the United Nations.Any of the following acts, regardless of a declaration of war, shall, in accordance
with United Nations General Assembly resolution 3314 (XXIX) of 14 December 1974, qualify as an act of aggression:[...]
*Artikel 8a wurde durch die Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010 eingefügt. Siehe Mitteilung des Verwahrers C.N.651.2010.
TREATIES-8 vom 29. November 2010. Die Website der UN-Vertragsabteilung, auf der der Stand der Änderung nachzulesen ist, findet sich unter: UNTC .