Sepiola
Aktives Mitglied
Bin trotzdem davon überzeugt, dass die Verbrennung von Hexen den Sinn hatte, den Körper auch in Bezug zur nächsten Welt zu zerstören.
Du weißt doch jetzt, dass das kirchlicher Lehre total widerspricht: Die Zerstörung des Körpers hat für das Jenseits nicht die geringste Bedeutung.
Die ehrenvolle Behandlung des Körpers eines Verstorbenen hat für die Hinterbliebenen eine Bedeutung und zeigt deren Pietät.
Die heutige Überzeugung, das habe irgendetwas mit dem Jenseits zu tun gehabt, halte ich für einen populären Irrtum. Der wird ungeprüft abgeschrieben, aber eine Quelle suche ich seit Jahren vergebens.
Weil es halt nicht üblich war. Warum werden Verstorbene heutzutage nicht gekocht und filetiert? (Ernstgemeinte Frage!)Warum wurde sie Jahrhunderte lang nicht vollzogen
... und war sie noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts so ein Thema. In Österreich wehrte sich die Katholische Kirche mit Hauen und Klauen dagegen.
Sie wurde erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Thema, als Feuerbestattungen immer mehr in Mode kamen. Dazu hatte ich in der verlinkten Diskussion auch schon etwas geschrieben; es ging um einen Wiki-Artikel, wo natürlich wieder mal der Unsinn wiederholt wird, das habe etwas mit der Auferstehung zu tun, und natürlich wie immer kein Beleg zu dieser Behauptung zu finden ist. Belegt wird hingegen folgendes:
Die Kongregation der Inquisition untersagte unter Papst Leo XIII. am 19. Mai 1886 Katholiken die Feuerbestattung sowie die Zugehörigkeit zu Feuerbestattungsvereinen[21] und nannte die Feuerbestattung eine „barbarische Sitte“.[22]
Richtig ist ferner, dass nicht nur die katholische Kirche, sondern auch die evangelische Kirche die Feuerbestattung ablehnte. Es kann keine Rede davon sein, dass das mit der leiblichen Auferstehung der Toten begründet wurde (Beschluss der Deutschen Evangelischen Kirchenkonferenz vom 14. Juni 1898):
1. Die Feuerbestattung ist, obschon sie keinem Gebote Gottes und keinem Artikel des christlichen Glaubens an sich widerspricht und auch in den Bekenntnissen der evangelischen Kirchen nirgends verworfen wird, doch der an die heilige Schrift sich anschließenden, in der christlichen Kirche allgemein bestehenden uralten Sitte und den dieser entsprechenden Ordnungen zuwider.
2. Die evangelische Kirche hat gegenüber der auf die Einführung der Feuerbestattung gerichteten als Einzelbestrebung zu charakterisierenden Bewegung für die Bewahrung der im christlichen Volks- und Gemeindebewußtsein fest begründeten Sitte des Begräbnisses einzutreten.
3. Dementsprechend ist, nicht im Sinne christlicher Zuchtübung, sondern lediglich zum Schutz der christlichen Sitte und der geltenden Ordnung den Geistlichen die amtliche Beteiligung bei einer Feuerbestattung und allen mit dieser zusammenhängenden Feierlichkeiten nicht zu gestatten. Hierbei bleibt die Pflicht der Geistlichen bestehen, im engern Kreise der Leidtragenden den Trost des göttlichen Wortes und des Gebetes darzubieten.
4. Feierliche Beisetzungen von Urnen mit den Überresten der durch Feuer bestatteten Leichen sind auf kirchlichen Begräbnisstätten als deren Bestimmung widersprechend nicht zulässig.
Das preußische Feuerbestattungsrecht