Arne
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Welche Konzessionsgebühren gab es für die deutschen Strecken/Ausbeuterechte an Rohstoffvorkommen? Keine?
Betreffend Kiautschou erwähnt das DHM:
Zur Durchsetzung seiner wirtschaftlichen und militärischen Interessen im Hinterland der Kolonie, das heißt in der Provinz Schantung, bediente sich das Deutsche Reich des in China bereits insbesondere von England erprobten Instruments der Interessensphäre oder auch Einflußsphäre. Die rechtliche Grundlage dafür stellten die Bestimmungen des Pachtvertrages vom 6. März 1898 dar. In Teil II des Vertrages wurden dem Deutschen Reich von China die Konzession zum Bau und Betrieb zweier Eisenbahnlinien (Jiaozhou - Jinan - Dezhou und Jiaozhou -Yizhou - Jinan) gewährt. Entlang der beiden Strecken wurde darüber hinaus deutschen Unternehmen in einer Zone von 15 km (30 Li) beiderseits des Bahndammes der Abbau von Kohlevorkommen gestattet. Teil III des Vertrages sicherte Deutschland außerdem Prioritätsrechte in Shandong zu, das heißt, bei Aufträgen an ausländische Firmen sollten deutsche Unternehmen stets den Vorzug erhalten. Diese vertraglichen Bestimmungen stellten den groben politisch-rechtlichen Rahmen der deutschen Aktivitäten in Shandong dar, die darauf hinausliefen, deutsche Unternehmen zu privilegieren durch Ausschaltung jeglicher Konkurrenz, sowohl seitens Unternehmen anderer Mächte als auch chinesischer Unternehmen.
Nach Unterzeichnung des Vertrages wurde das Auswärtige Amt, in dessen Geschäftsbereich alle Angelegenheiten im Hinterland fielen, sofort tätig. Der deutsche Staat wollte die privaten ökonomischen Kräfte organisieren und bündeln (und keineswegs sich selbst oder den Widrigkeiten des Marktes überlassen). Man bemühte sich zunächst darum, unter Beteiligung möglichst vieler deutscher Unternehmen (Banken, Stahlindustrie, Chinahandel, Reedereien) ein gemeinsames kapitalkräftiges Syndikat zu gründen. Am 24. Mai 1898 bewarben sich die verschiedenen Gruppen gemeinsam beim Reichskanzler um die Konzession für Eisenbahn und Bergbau in Shandong. Das Syndikat wurde im wesentlichen von der Deutsch-Asiatischen Bank dominiert. Am 1. Juni 1899 übertrug der Reichskanzler dem von dem vereinigten Syndikat gebildeten Unternehmen »Schantung-Eisenbahngesellschaft« die Konzession zum Bau und Betrieb der Bahnlinie zwischen Jinan und Qingdao. Die Konzession zur Anlage und zum Betrieb von Bergwerken in der Zone beiderseits der Eisenbahntrasse wurde am 1. Juni 1899 der »Schantung-Bergbaugesellschaft« übertragen, die von demselben Syndikat gebildet worden war. Beide Unternehmen waren Aktiengesellschaften. Die Kapitalausstattung der am 14. Juni 1899 gegründeten Schantung-Eisenbahngesellschaft betrug 54 Millionen Mark. Die Schantung-Bergbaugesellschaft wurde am 10. Oktober 1899 gegründet und verfügte über ein Grundkapital von 12 Millionen Mark. Obwohl es sich bei beiden Unternehmen nach dem Vertrag vom 6. März 1898 eigentlich um deutsch-chinesische Gemeinschaftsunternehmen handeln sollte, wurden keine konkreten Maßnahmen unternommen, um chinesischen Interessenten Aktienkäufe zu ermöglichen.
Die schnelle Errichtung einer Bahnlinie, die Kiautschou mit dem ökonomischen Zentrum der Provinz Shandong am Kaiserkanal um die Hauptstadt Jinan verbinden würde, war von vitalem Interesse für die deutsche Kolonie. Daher sollte zunächst vor allem die Jinan-Qingdao-Bahn errichtet werden, über den zeitlichen Rahmen der Errichtung der anderen im Pachtvertrag zugesicherten Bahnlinie von Qingdao nach Yizhou sollte später entschieden werden. Nach Gründung der beiden Gesellschaften wurde sogleich mit Vorbereitungen vor Ort (Probebohrungen, Geländeerkundungen) begonnen. Die Vermessungsarbeiten für die Linienführung der Eisenbahntrasse Qingdao-Jinan begannen im Sommer 1899. Diese Vorgehensweise bedeutete faktisch eine Realisierung der Eisenbahn- und Bergbauprojekte ohne Absprache und Kooperation mit der chinesischen Seite. Im Vertrag vom 6. März 1898 (II. Teil, Artikel III) war nämlich festgelegt worden, daß zur Regelung von Einzelheiten bezüglich Eisenbahnbau und Bergbau (wie zum Beispiel Linienführung, Vorgehen zum Erwerb der erforderlichen Grundstücke) besondere Verträge mit dem Gouverneur von Schantung abgeschlossen werden sollten. Die deutsche Seite war jedoch an solchen Vertragsabschlüssen nicht interessiert, obgleich der Gouverneur von Schantung mit Hinweis auf den Vertrag vom 6. März 1898 immer wieder ein solches Abkommen gefordert hatte. Das deutsche Unternehmen befürchtete offensichtlich, daß jede weitere vertragliche Regelung den Spielraum der deutschen Unternehmen einengen würde. Schwierigkeiten sollten nach ihrer Ansicht daher eher von Fall zu Fall als durch ein generelles Abkommen gelöst werden.
Quelle: Klaus Mühlhahn "Die infrastrukturelle Durchdringung der Provinz Schantung"
Ich habe mal gesucht, konnte aber immer nur den ersten Teil des Pachtvertrages von 1898 finden. Für Teil II und III, der hier für uns interessant wäre, muß man wohl mal diese Buch besorgen:
Mechthild Leutner (Hrsg.) / Klaus Mühlhahn (Bearb.): »Musterkolonie Kiautschou«. Die Expansion des Deutschen Reiches in China. Deutsch-chinesische Beziehungen 1897-1914. Eine Quellensammlung, Berlin 1997.