§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt
oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
1. ganz aus natürlichem Tabak oder
2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem
Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis
vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück,
wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig
mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad
aufgelegt ist, .....
§3 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse
(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus
natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus
rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen
Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.
(2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder
teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 oder 3 erfüllen. ...