Tritt der Tod nach Erlass einer mit zulässiger Revision angefochtenen Verurteilung ein, kann das Revisionsgericht bspw. dann von der Erstattung der notwendigen Auslagen absehen, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die gegen das Urteil geführten Angriffe (offensichtlich) unbegründet sind.
BGH, 25.08.2020 - 6 StR 164/20 - dejure.org
So auch LG München im Fall Demjanjuk.
Dagegen haben die Hinterbliebenen Demjanjuks bis vor den EGMR geklagt, ua wegen Verletzung der Menschenrechte durch "Aufhebung der Unschuldsvermutung" in den Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Damit hatten sie keinen Erfolg.
EGMR, 24.01.2019 - 24247/15 - dejure.org
Außerdem hat die Frage der Rechtskraft der Urteils im Demjanjuk Fall nichts mit der Frage der geänderten Interpretation des Beihilfe-Tatbestandes zu tun. Die ist inzwischen breit bestätigt.
Die neueren Fälle sehen sich zudem nicht in Widerspruch, sondern in Fortführung des BGH-Urteils von 1969.
"Der Senat sieht sich im Einklang mit dem 2. Strafsenat, insbesondere mit dessen Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt a.M. im ersten Auschwitz-Verfahren (2 StR 280/67, NJW 1969, 2056). Unter – nicht immer zutreffender – Berufung auf dieses Urteil hatten Staatsanwaltschaften in großer Zahl Verfahren mit der Begründung eingestellt, der Beschuldigte sei zwar Mitglied der Wachmannschaften gewesen, eine konkret bestimmbare Einzeltat sei ihm jedoch nicht nachzuweisen (Beispiele bei Kurz ZIS 2013, 122/125; anders bei Dienst an der Rampe StA Köln – 130 Js 9/90 (Z); Zentrale Stelle 108 AR-Z 458/88, Bl. 1644 = Bundesarchiv B 162/41405).
Die Entscheidung des 2. Senats von 1969 war jedoch keineswegs eindeutig: Zwar wies sie klar die Auffassung des hessischen Generalstaatsanwalts Bauer (JZ 1967, 625) zurück, wonach der gesamte Lagerbetrieb eine natürliche Handlungseinheit und schon die Anwesenheit in Auschwitz eine psychische Beihilfe darstelle. Nach Auffassung des 2. Senats sei es nämlich nicht richtig, dass jeder, der in das Vernichtungsprogramm eingegliedert war und „dort irgendwie anlässlich dieses Programms tätig wurde, sich objektiv an den Morden beteiligt hat und für alles Geschehene verantwortlich ist“ (Hervorhebungen im Original). Die entscheidende Aussage des 2. Senats (aaO; in der aktuellen Entscheidung nicht mitgeteilt) lautete: „Diese Ansicht [Bauers und der StA] ist nicht richtig. Sie würde bedeuten, dass auch ein Handeln, das die Haupttat in keiner Weise konkret fördert, bestraft werden müsste“ (Unterstreichung durch Verfasser). "
Praxiskommentar Rommel zu BGH, Beschl. v. 20.9.2016 − 3 StR 49/16 (LG Lüneburg).
BGH, 25.08.2020 - 6 StR 164/20 - dejure.org
So auch LG München im Fall Demjanjuk.
Dagegen haben die Hinterbliebenen Demjanjuks bis vor den EGMR geklagt, ua wegen Verletzung der Menschenrechte durch "Aufhebung der Unschuldsvermutung" in den Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Damit hatten sie keinen Erfolg.
EGMR, 24.01.2019 - 24247/15 - dejure.org
Außerdem hat die Frage der Rechtskraft der Urteils im Demjanjuk Fall nichts mit der Frage der geänderten Interpretation des Beihilfe-Tatbestandes zu tun. Die ist inzwischen breit bestätigt.
Die neueren Fälle sehen sich zudem nicht in Widerspruch, sondern in Fortführung des BGH-Urteils von 1969.
"Der Senat sieht sich im Einklang mit dem 2. Strafsenat, insbesondere mit dessen Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt a.M. im ersten Auschwitz-Verfahren (2 StR 280/67, NJW 1969, 2056). Unter – nicht immer zutreffender – Berufung auf dieses Urteil hatten Staatsanwaltschaften in großer Zahl Verfahren mit der Begründung eingestellt, der Beschuldigte sei zwar Mitglied der Wachmannschaften gewesen, eine konkret bestimmbare Einzeltat sei ihm jedoch nicht nachzuweisen (Beispiele bei Kurz ZIS 2013, 122/125; anders bei Dienst an der Rampe StA Köln – 130 Js 9/90 (Z); Zentrale Stelle 108 AR-Z 458/88, Bl. 1644 = Bundesarchiv B 162/41405).
Die Entscheidung des 2. Senats von 1969 war jedoch keineswegs eindeutig: Zwar wies sie klar die Auffassung des hessischen Generalstaatsanwalts Bauer (JZ 1967, 625) zurück, wonach der gesamte Lagerbetrieb eine natürliche Handlungseinheit und schon die Anwesenheit in Auschwitz eine psychische Beihilfe darstelle. Nach Auffassung des 2. Senats sei es nämlich nicht richtig, dass jeder, der in das Vernichtungsprogramm eingegliedert war und „dort irgendwie anlässlich dieses Programms tätig wurde, sich objektiv an den Morden beteiligt hat und für alles Geschehene verantwortlich ist“ (Hervorhebungen im Original). Die entscheidende Aussage des 2. Senats (aaO; in der aktuellen Entscheidung nicht mitgeteilt) lautete: „Diese Ansicht [Bauers und der StA] ist nicht richtig. Sie würde bedeuten, dass auch ein Handeln, das die Haupttat in keiner Weise konkret fördert, bestraft werden müsste“ (Unterstreichung durch Verfasser). "
Praxiskommentar Rommel zu BGH, Beschl. v. 20.9.2016 − 3 StR 49/16 (LG Lüneburg).