Sachsen-Anhalt - römische Lager, Funde, Interessantes

Ich warte die Pressemeldungen jetzt mal nicht ab und gratuliere dem Entdecker und allen Beteiligten herzlichst!
Weiterhin wünsche ich eine gute Zusammenarbeit mit den Archäologen und dass euer Engagement in angemessener Weise gewürdigt wird.
 
Sachsen Anhalt hat damals Rechte nach Paragraf 71 UrhG geltend gemacht und durchgesetzt.
Dabei lag der Schwerpunkt auf "erlaubt". Und diese Erlaubnis wurde nicht dem Finder oder Grundeigner, sondern dem zum Eigentümer erklärten LSA zugeteilt. Der vorherige Anmelder einer stilisierten Abbildung als Marke musste diese löschen.
 
Ich warte die Pressemeldungen jetzt mal nicht ab und gratuliere dem Entdecker und allen Beteiligten herzlichst!
Weiterhin wünsche ich eine gute Zusammenarbeit mit den Archäologen und dass euer Engagement in angemessener Weise gewürdigt wird.
Ich glaube nicht, dass Onkel Harald die Entdeckung des Lagers durch einen Ehrenamtler unter den Teppich kehren wird. Vielleicht sollte man dem LDA einfach etwas mehr Zeit geben. Die kümmern sich nebenbei noch um tausend andere Sachen.
 
Ich glaube nicht, dass Onkel Harald die Entdeckung des Lagers durch einen Ehrenamtler unter den Teppich kehren wird. Vielleicht sollte man dem LDA einfach etwas mehr Zeit geben.
Sollte damit Dr. Meller gemeint sein, ich habe ihn noch nicht persönlich kennengelernt, finde seine Öffentlichkeitsarbeit aber herausragend.
Der Hass der ihm - gerade aus der Archäologenszene - entgegenschlägt macht mich fassungslos.
 
Und weiter?

Paragraph 71 bezieht sich auf Werke, die nicht durch das Urheberrecht geschützt sind.

Verwertungsrecht ist nicht gleich Urheberrecht.
Und weiter:

Es gab Abmahnungen, Gerichtsverfahren, markenrechtliche Auseinandersetzungen und 2009 eine BGH Entscheidung in einem anderen Fall (Vivaldi-Oper "Motezuma"), die einen weiteren Bezug auf Paragraph 71 Urheberrechtsgesetz unmöglich gemacht hat.
 
Und weiter:

Es gab Abmahnungen, Gerichtsverfahren, markenrechtliche Auseinandersetzungen und 2009 eine BGH Entscheidung in einem anderen Fall (Vivaldi-Oper "Motezuma"), die einen weiteren Bezug auf Paragraph 71 Urheberrechtsgesetz unmöglich gemacht hat.

Markenrecht ist nicht Urheberrecht.

Und im Fall der Vivaldi-Oper wurde weder über das Recht des Urhebers Vivaldi (Komponist) noch über das Recht der Urheber Voss und Sardelli (Bearbeiters) entschieden.
 
Guten Abend. Hermundure du hast ein Heerlager und ein Kastel bei Aken gefunden. Ich bitte dich darum die Gräben eines kleinen (50 m zu 50 m) Rechtecks mit abgerundeten Ecken innerhalb eines größeren Rechtecks (100 m zu 125 m) zu überprüfen. Das Gebilde befindet sich ost-süd-östlich etwa 600 m von der LPG Ranis entfernt und (50 m üNN) etwa 125 m nördlich des Altarms der Elbe. Es ist auf einem hellgrünen Feld auf der 12/2008 Aufnahme von Google-Earth zu sehen. In welchem Zeitbereich könnten diese Grabenanlagen entstanden sein. Das große Rechteck ist von NW zu SO ausgerichtet. Zwischen dem Altarm und der Elbe ist das Gelände ebenfalls umgemodelt worden.
 
Mein Standpunkt ist:
Archäologisch relevante Funde lassen sich nicht über das Urheberrecht "schützen".

Ja, da sind wir uns doch einig:
- Das Urheberrecht greift nur bei geistigen Schöpfungen, deren Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot sind.
- Das Urheberrecht ist auch nicht übertragbar, außer an die Erben des Schöpfers. (§ 29 UrhG - Einzelnorm )
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet in keiner Weise ein Urheberrecht.
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet noch nicht einmal ein Besitzrecht. (Wer einen 50-Euro-Schein auf der Straße findet und ihn einsteckt, macht sich der Unterschlagung schuldig.)
 

"Geschützt sein kann – von vertraglichen oder anderweitigen Beschränkungen abseits des Urheberrechts abgesehen – daher allenfalls ein Text oder eine andere Darstellung, in der die Forschungsergebnisse unter Verwendung der Daten beschrieben oder beispielsweise visualisiert werden."
 
Zuletzt bearbeitet:
@Burgi

ist bereits bekannt. Es handelt sich um die verschwundene Burg Ranis. Diese ist auch in den Pilotstudien von Ralf Schwarz in Bild und Text festgehalten.

Grüße zurück
 
Ja, da sind wir uns doch einig:
- Das Urheberrecht greift nur bei geistigen Schöpfungen, deren Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot sind.
- Das Urheberrecht ist auch nicht übertragbar, außer an die Erben des Schöpfers. (§ 29 UrhG - Einzelnorm )
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet in keiner Weise ein Urheberrecht.
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet noch nicht einmal ein Besitzrecht. (Wer einen 50-Euro-Schein auf der Straße findet und ihn einsteckt, macht sich der Unterschlagung schuldig.)
Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe durfte der erste erlaubte Wiederveröffentlicher die Rechte in Ansspruch nehmen. Diese wurden dem LSA zugesprochen, nicht dem Finder oder dem Erstanmelder einer Marke. Diese Entscheidung war strittig.
 

"Geschützt sein kann – von vertraglichen oder anderweitigen Beschränkungen abseits des Urheberrechts abgesehen – daher allenfalls ein Text oder eine andere Darstellung, in der die Forschungsergebnisse unter Verwendung der Daten beschrieben oder beispielsweise visualisiert werden."
Geschützt werden könnte beispielsweise die entdeckte Kontur eines Römerlagers und natürlich eine dazu veröffentlichte Geschichte. Natürlich ist eine Marke mit dessen Abbildung nicht besonders werbewirksam. Es sei denn, die Stadt Aken will eine historische Gaststätte inmitten einer nahezu neorömischen Umgebung (Stadtkontur, Marktplatz) eröffnen.
 
Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe durfte der erste erlaubte Wiederveröffentlicher die Rechte in Ansspruch nehmen. Diese wurden dem LSA zugesprochen, nicht dem Finder oder dem Erstanmelder einer Marke. Diese Entscheidung war strittig.
Ist seit der "Motezuma" Geschichte aber nicht mehr strittig. Nach meinem Kenntnisstand kann inzwischen jeder Himmelscheiben nachbilden und verkaufen.
 
Nun kann ich es sagen - ich habe letzte Woche beim LDA in Halle mit sofortiger Wirkung gekündigt. Warum? Es geht um 17 Jahre Forschung, Daten, Bilddokumentation, Bildrechte (Funde) und deren Verwertung (Veröffentlichung) etc. Ich hatte es einfach satt, dass mir dauernd jemand vorschreibt was ich mit meinen Bildern, Werken etc. zu machen habe. Das Ehrenamt ist nur ein Auftragsverhältnis, welches zudem unentgeltlich ist.



Man hat von Seiten des LDA Halle das Ende der Zusammenarbeit sehr bedauert (Mail an mich heute).

Ich werde meine Forschungsergebnisse inkl. Bilder aus 17 Jahren jedoch selbst vermarkten. Rechtlich habe ich mich abgesichert.

Ich danke all jenen hier im Forum für etwaige Anregungen, Anmerkungen und auch Kritiken☝️.
 
Ist seit der "Motezuma" Geschichte aber nicht mehr strittig. Nach meinem Kenntnisstand kann inzwischen jeder Himmelscheiben nachbilden und verkaufen.
Das hat aber sehr lange gedauert. Gelöscht wurde die Wort/Bildmarke wegen fehlender Identifikationskraft zu den Unmengen eingetragener Produkte.
 
Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe ...

Die Himmelsscheibe ist auch kein "verwaistes Werk".

Verwaiste Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind
1.Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
2.Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
3.Tonträger

aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

Vielleicht nimmst Du doch mal zur Kenntnis, dass die Himmelsscheibe nie ein urheberrechtlich geschütztes Werk war:

- Das Urheberrecht greift nur bei geistigen Schöpfungen, deren Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot sind.
 
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