Die Vermarktungsrechte haben in diesem Fall nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Die Himmelsscheibe war nie urheberrechtlich geschützt.
Sachsen Anhalt hat damals Rechte nach Paragraf 71 UrhG geltend gemacht und durchgesetzt.
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Die Vermarktungsrechte haben in diesem Fall nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Die Himmelsscheibe war nie urheberrechtlich geschützt.
Dabei lag der Schwerpunkt auf "erlaubt". Und diese Erlaubnis wurde nicht dem Finder oder Grundeigner, sondern dem zum Eigentümer erklärten LSA zugeteilt. Der vorherige Anmelder einer stilisierten Abbildung als Marke musste diese löschen.Sachsen Anhalt hat damals Rechte nach Paragraf 71 UrhG geltend gemacht und durchgesetzt.
Ich glaube nicht, dass Onkel Harald die Entdeckung des Lagers durch einen Ehrenamtler unter den Teppich kehren wird. Vielleicht sollte man dem LDA einfach etwas mehr Zeit geben. Die kümmern sich nebenbei noch um tausend andere Sachen.Ich warte die Pressemeldungen jetzt mal nicht ab und gratuliere dem Entdecker und allen Beteiligten herzlichst!
Weiterhin wünsche ich eine gute Zusammenarbeit mit den Archäologen und dass euer Engagement in angemessener Weise gewürdigt wird.
Sollte damit Dr. Meller gemeint sein, ich habe ihn noch nicht persönlich kennengelernt, finde seine Öffentlichkeitsarbeit aber herausragend.Ich glaube nicht, dass Onkel Harald die Entdeckung des Lagers durch einen Ehrenamtler unter den Teppich kehren wird. Vielleicht sollte man dem LDA einfach etwas mehr Zeit geben.
Deshalb sollten wir keine voreiligen Schlüsse ziehen.Ich glaube nicht, dass Onkel Harald die Entdeckung des Lagers durch einen Ehrenamtler unter den Teppich kehren wird. Vielleicht sollte man dem LDA einfach etwas mehr Zeit geben. Die kümmern sich nebenbei noch um tausend andere Sachen.
Sachsen Anhalt hat damals Rechte nach Paragraf 71 UrhG geltend gemacht und durchgesetzt.
Und weiter:Und weiter?
Paragraph 71 bezieht sich auf Werke, die nicht durch das Urheberrecht geschützt sind.
Verwertungsrecht ist nicht gleich Urheberrecht.
Und weiter:
Es gab Abmahnungen, Gerichtsverfahren, markenrechtliche Auseinandersetzungen und 2009 eine BGH Entscheidung in einem anderen Fall (Vivaldi-Oper "Motezuma"), die einen weiteren Bezug auf Paragraph 71 Urheberrechtsgesetz unmöglich gemacht hat.
Verwertungsrecht ist nicht gleich Urheberrecht.
Markenrecht ist nicht Urheberrecht
Mein Standpunkt ist:
Archäologisch relevante Funde lassen sich nicht über das Urheberrecht "schützen".
Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe durfte der erste erlaubte Wiederveröffentlicher die Rechte in Ansspruch nehmen. Diese wurden dem LSA zugesprochen, nicht dem Finder oder dem Erstanmelder einer Marke. Diese Entscheidung war strittig.Ja, da sind wir uns doch einig:
- Das Urheberrecht greift nur bei geistigen Schöpfungen, deren Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot sind.
- Das Urheberrecht ist auch nicht übertragbar, außer an die Erben des Schöpfers. (§ 29 UrhG - Einzelnorm )
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet in keiner Weise ein Urheberrecht.
- Das Auffinden eines Gegenstandes begründet noch nicht einmal ein Besitzrecht. (Wer einen 50-Euro-Schein auf der Straße findet und ihn einsteckt, macht sich der Unterschlagung schuldig.)
Geschützt werden könnte beispielsweise die entdeckte Kontur eines Römerlagers und natürlich eine dazu veröffentlichte Geschichte. Natürlich ist eine Marke mit dessen Abbildung nicht besonders werbewirksam. Es sei denn, die Stadt Aken will eine historische Gaststätte inmitten einer nahezu neorömischen Umgebung (Stadtkontur, Marktplatz) eröffnen.![]()
Rechte an Forschungsdaten und Datenbanken – iRights.info
In Wissenschaft und Forschung entstehen große Datenmengen, die in der Regel in Datenbanken abgelegt sind. Bloße Daten und Fakten sind zwar nicht urheberrechtlich geschützt, doch Verträge oder Datenschutzgesetze können ihre Nutzung einschränken. Für Datenbanken hingegen lässt sich das...irights.info
"Geschützt sein kann – von vertraglichen oder anderweitigen Beschränkungen abseits des Urheberrechts abgesehen – daher allenfalls ein Text oder eine andere Darstellung, in der die Forschungsergebnisse unter Verwendung der Daten beschrieben oder beispielsweise visualisiert werden."
Ist seit der "Motezuma" Geschichte aber nicht mehr strittig. Nach meinem Kenntnisstand kann inzwischen jeder Himmelscheiben nachbilden und verkaufen.Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe durfte der erste erlaubte Wiederveröffentlicher die Rechte in Ansspruch nehmen. Diese wurden dem LSA zugesprochen, nicht dem Finder oder dem Erstanmelder einer Marke. Diese Entscheidung war strittig.
Das hat aber sehr lange gedauert. Gelöscht wurde die Wort/Bildmarke wegen fehlender Identifikationskraft zu den Unmengen eingetragener Produkte.Ist seit der "Motezuma" Geschichte aber nicht mehr strittig. Nach meinem Kenntnisstand kann inzwischen jeder Himmelscheiben nachbilden und verkaufen.
Das Urheberrecht kennt auch den Begriff "verwaiste Werke". Im Fall der Himmelsscheibe ...
1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3. Tonträger
aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
- Das Urheberrecht greift nur bei geistigen Schöpfungen, deren Schöpfer noch nicht länger als 70 Jahre tot sind.
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