andreassolar
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Wenn Du magst, schau doch mal in den Brüning-Brief bei Morsay, ErmG, S. 72-75....
So schreibt Brüning im Brief, abgedruckt in Morsey, ErmG, S. 73 f., u.a.:
Als das Ermächtigungsgesetz vom März 1933 im Reichstag eingebracht wurde, war die Alternative zu seiner Annahme nicht die Wiederherstellung normaler verfassungsmäßiger Zustände. Durch den am 28. Februar unmittelbar nach dem Reichstagsbrand veröffentlichten Erlaß hatte Hitler schon die Macht, jede politische Partei zu unterdrücken und alle bürgerlichen Freiheiten aufzuheben. [.. .] Der Erlaß vom 28. Februar war so formuliert und ausgelegt, daß Hitler mit ihm nicht nur jede Aktion, die später durch das Ermächtigungsgesetz autorisiert wurde, unternehmen, sondern daß er weit darüber hinausgehen konnte. Deshalb mußte jeder Versuch gemacht werden, den Reichstag zu erhalten und die förmliche Auflösung der Oppositionsparteien durch die Regierung zu vermeiden.
[...]
Aber es soll zusätzlich gesagt sein, daß der tatsächliche Text des Ermächtigungsgesetzes, beeinflußt von der DNVP, oberflächliche Garantien für die Handlungsfreiheit des Reichspräsidenten, des Reichstages und des Reichsrates bot und keine Grundlage für die Verletzung der bürgerlichen und politischen Rechte vorsah. Ich war außerordentlich skeptisch hierbei, denn jede Garantie war bedeutungslos, wenn nicht der Reichspräsident und Reichskanzler den Reichstagsbrand-Erlaß vom 28. Februar aufheben würden, und es war klar, daß der Text zum Teil formuliert war, um damit Hindenburgs Skrupeln als Hüter der Verfassung Genüge zu leisten.
Zurecht darf die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933, anscheinend bis Ende des NS-Regimes nicht aufgehoben (sie hatte keine 'Laufzeit'), als das eine verfassungsrechtliche Fundament der NS-Diktatur bezeichnet werden.[...]
Aber es soll zusätzlich gesagt sein, daß der tatsächliche Text des Ermächtigungsgesetzes, beeinflußt von der DNVP, oberflächliche Garantien für die Handlungsfreiheit des Reichspräsidenten, des Reichstages und des Reichsrates bot und keine Grundlage für die Verletzung der bürgerlichen und politischen Rechte vorsah. Ich war außerordentlich skeptisch hierbei, denn jede Garantie war bedeutungslos, wenn nicht der Reichspräsident und Reichskanzler den Reichstagsbrand-Erlaß vom 28. Februar aufheben würden, und es war klar, daß der Text zum Teil formuliert war, um damit Hindenburgs Skrupeln als Hüter der Verfassung Genüge zu leisten.